Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts

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Die Landesregierung hat am 18. Juli 2023 den Entwurf eines Artikelgesetzes zur Änderung verschiedener kommunalrechtlicher Vorschriften zur Anhörung freigegeben. Das Änderungsgesetz soll Mitte Dezember 2023 in den Landtag eingebracht werden und am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Die kommunalen Spitzenverbände haben Gelegenheit, gegenüber der Landesregierung Stellung zu nehmen. 

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (Art. 1) und das Kommunalverfassungsgesetz (Art. 2). Weitere Änderungen berühren das Eigenbetriebsgesetz (Art. 3), das Anstaltsgesetz (Art. 4) und das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (Art. 5).

Dabei stehen folgende Änderungen besonders im Fokus:

  • Zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung sollen Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten abgebaut und die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigungen erleichtert und erweitert werden.
  • Im verfassungsrechtlich gesteckten Rahmen sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung künftig für die Entscheidungsfindung in den Kommunen genutzt werden können. Den Kommunen soll daher dauerhaft die Option gegeben werden, Sitzungen der kommunalen Vertretungen und Gremien unabhängig von außergewöhnlichen Notsituationen hybrid, also mit Teilnehmenden vor Ort und online zugeschaltet, durchzuführen.
  • Die während der Corona-Pandemie geschaffenen Möglichkeiten für kommunale Mandatsträger, an Sitzungen kommunaler Gremien auch per Videokonferenztechnik teilzunehmen, sollen verstetigt werden. Damit soll ein zeitgemäßer Weg eingeschlagen werden, um die Vereinbarkeit von kommunalem Mandat, Familie und Beruf zu verbessern und damit politisch engagierte Menschen auch zukünftig für dieses Ehrenamt zu gewinnen.
  • Unter Einbeziehung der Erfahrungen der Kommunen und Kommunalaufsichtsbehörden sollen kommunalrechtliche Regelungen an Praxisbedürfnisse angepasst und im Interesse der Rechtssicherheit Anwendungs- und Auslegungsprobleme beseitigt werden.
  • Um durch kommunale Zusammenarbeit Synergien nutzen zu können und um finanzielle, personelle und technische Ressourcen effizienter einzusetzen, sollen die bestehenden Formen der Zusammenarbeit an die Erfahrungen der kommunalen Praxis angepasst und die Gestaltungsspielräume der Kommunen für eine Zusammenarbeit in Arbeitsgemeinschaften und mittels Zweckvereinbarung erweitert werden.
  • Nach Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetzes auf Bundesebene soll mit dem Gesetzentwurf zudem die Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, landesrechtlich umgesetzt werden.
25.07.2023