Vorschrift zur „Selbstreinigung“ mit EU-Vergaberecht vereinbar

EU

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2018 (Rs. C-124/17) entschieden, dass die deutsche Vorschrift zur „Selbstreinigung“ eines Bieters im Vergabeverfahren (§ 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB) grundsätzlich mit dem EU-Vergaberecht vereinbar ist.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Vergabekammer Südbayern dem EuGH verschiedene Fragen zur Vereinbarkeit der nationalen GWB-Regelung zur Selbstreinigung im Vergaberecht (bei Vorliegen eines Ausschlussgrunds) sowie zum Beginn der dreijährigen Frist für den Ausschluss von Kartellanten von Vergabeverfahren mit der EU-Vergaberichtlinie vorgelegt. Die Stadtwerke München hatte bei einer am sog. Schienenkartell beteiligten Firma („Vossloh Laies“) den Ausschlussgrund wettbewerbswidriger Absprachen bejaht und die vom Unternehmen behauptete Selbstreinigung als nicht ausreichend abgelehnt. Das Unternehmen hatte zwar mit dem Bundeskartellamt als Ermittlungsbehörde zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des kartellrechtlichen Bußgeldverfahrens zusammengearbeitet, im Vergabeverfahren aber gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber eine Beteiligung am Schienenkartell geleugnet und eine weitere Sachverhaltsaufklärung verweigert.

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass die Regelung in § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB, wonach für die Anerkennung der Selbstreinigung des Unternehmens – über den Wortlaut der EU-Richtlinie hinaus – neben einer Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Ermittlungsbehörde auch erforderlich ist, dass das Unternehmen zur Sachverhaltsaufklärung mit dem öffentlichen Auftraggeber zusammengearbeitet hat, richtlinienkonform ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenarbeit auf die für die Prüfung der Wiederherstellung der Zuverlässigkeit unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkt ist. Der EuGH hat dabei die Übermittlung des kartellrechtlichen Bußgeldbescheids durch das Unternehmen an den Auftraggeber für erforderlich gehalten.

Anmerkung:

Die vorstehende Entscheidung ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Die Formulierung in § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB, wonach Kartellanten im Rahmen ihrer Selbstreinigung nicht nur mit den Ermittlungsbehörden, sondern auch mit dem öffentlichen Auftraggeber zusammenarbeiten müssen, ist auf der Grundlage der kommunalen Erfahrungen mit dem sog. Feuerwehrfahrzeugkartell auf ausdrücklichen Wunsch des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hin ins GWB aufgenommen worden. Mit Blick auf den Umfang der Zusammenarbeit eines Unternehmens mit dem öffentlichen Auftraggeber ist allerdings der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Positiv hervorzuheben ist auch, dass der EuGH entschieden hat, dass die „Dreijahres-Frist“ für den Ausschluss eines Unternehmens, gegen das wegen Beteiligung an einem Kartell eine Geldbuße verhängt wurde, erst ab der Bußgeldentscheidung der Kartellbehörde läuft (und nicht schon ab dem Zeitpunkt der Kartellabsprache).

01.11.2018