Antrags-, Bewilligungs- und Umsetzungsstand der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft (STARK V-Richtlinie)

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In einem vorherigen KNSA-Beitrag hatten wir über den Stand der Umsetzung des Kapitel 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) bezogen auf den 30.06.2017 informiert. In Sachsen-Anhalt erfolgt die Umsetzung von Kapitel 1 des KInvFG im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung von Zuweisung für das Programm STARK V“.

Nach unserem Kenntnisstand haben alle anspruchsberechtigten Kommunen unter Beachtung der Antragsfrist zum 31.12.2017 entsprechende Anträge gestellt.

Hinsichtlich der in § 5 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des KInvFG enthaltenen Berichtspflicht der Länder gegenüber dem Bundesfinanzministerium haben wir gegenüber dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (MF) den Antragsstand nach Art und Anzahl der Maßnahmen in den jeweiligen Förderbereichen und das jeweilige Investitionsvolumen abgefragt.

Demnach sind 243 Anträge mit einem beantragten Investitionsvolumen von 119,53 Mio. Euro gestellt worden. Dies entspricht fast vollständig den für STARK V unter Beachtung des vom Land übernommenen Eigenanteils von 10 Prozent vorgesehenen Mitteln i. H. v. 120 Mio. Euro.

Abweichend von den Vorgaben des KInvFG gab das Land Sachsen-Anhalt durch die STARK V-Richtlinie vor, nur Ausgaben der Kommunen für Investitionen zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zu fördern. Eine verhältnismäßig hohe Mittelbindung ist im Bereich Städtebau festzustellen, gefolgt von den Bereichen Einrichtungen frühkindlicher Infrastruktur und die Energetische Sanierung - Schulinfrastruktur. In den durch die STARK V-Richtlinie ebenfalls möglichen Investitionsschwerpunkten Krankenhäuser, Informationstechnologie, Luftreinhaltung, energetische Sanierung von Einrichtung der Weiterbildung sowie Modernisierung überbetriebliche Berufsbildungsstätten erfolgten keine Antragstellungen. Auch der Förderbereich der Lärmbekämpfung insbesondere Straßen ist mit einem Antrag kaum in Anspruch genommen worden.

Neben dem Antragsstand zeigt auch der Bewilligungsstand, dass das STARK V-Programm gut voranschreitet. Insgesamt beläuft sich das bewilligte Investitionsvolumen bereits auf rund 113 Mio. Euro.

Der Auszahlungstand beläuft sich zum 31.01.2019 auf rund 50,2 Mio. Euro. Hier ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der STARK V-Richtlinie eine Realisierung der Fördermaßnahmen noch bis Ende 2020 möglich ist. Gemäß Ziffer 4.3.2 der STARK V-Richtlinie können im Jahr 2021 Zuwendungen für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31.12.2020 vollständig abgenommen wurden und im Jahr 2021 vollständig abgerechnet werden.

Angesichts der aktuellen Entwicklungen bei den Baupreisen gehen wir davon aus, dass in einigen Kommunen Anpassungen vorgenommen werden müssen. So dürften die im Rahmen der STARK V-Richtlinie zur Verfügung stehenden Mittel u. U. nicht (wie ursprünglich angedacht) für mehrere Projektvorhaben ausreichend sein, sodass eine Priorisierung notwendig wird. Dies kann sich im weiteren Verlauf des STARK V-Programmes noch auf die Anzahl der Anträge auswirken. Insgesamt gehen wir jedoch davon aus, dass die vorgesehene Investitionssumme von 120 Mio. bis zum Ende des Förderzeitraums verausgabt wird.

Mit einigen KNSA-Beiträgen sowie mit einem E-Mail-Rundschreiben vom 09.12.2016 haben wir auf den u. a. in der Presse wiederholt aufgekommenen Vorwurf eines unzureichenden Mittelabrufs reagiert. Dabei haben wir auf triftige Gründe für den damaligen Antragsstand hingewiesen. So wurde u. a. das der STARK V-Richtlinie zugrundeliegende Bundesgesetz (Kapitel 1 des KInvFG) im Jahr 2016 aufgrund der damaligen Flüchtlingssituation geändert und die Umsetzungsfrist um zwei Jahre verlängert. Deshalb bestand für die Kommunen in Sachsen-Anhalt, vor allem im Hinblick auf die fristgerechte Umsetzung anderweitiger Förderprogrammen seitens des Bundes (z. B. Fluthilfen) aber auch seitens der EU, keine rechtliche Verpflichtung, möglichst frühzeitig Mittel abzurufen.

Die jetzige Bestandsanalyse zeigt, dass die anspruchsberechtigten Kommunen das Programm verantwortungsvoll umsetzen. Vorschnelle Fehlinterpretationen, insbesondere im Hinblick auf vermeintliche Ländervergleiche, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der STARK V-Richtlinie 2016 häufiger geäußert werden, haben sich nicht bestätigt.

Hinsichtlich des Antrags- und Umsetzungsstands bei der Schulbauinfrastrukturrichtlinie in Umsetzung von Kapitel 2 des KInvFG haben die finanzschwachen Kommunen ebenfalls einen gewissen Spielraum. Aktuell ist es zu früh, auch hier im Hinblick auf die ebenfalls vorgegebenen Berichtspflichten des Landes gegenüber dem Bund eine verlässliche Erfolgsprognose zur Abwicklung des Programms zu geben. Diesbezüglich werden wir im zweiten Halbjahr 2019 an das zuständige Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt herantreten.

19.03.2019