GAK-Förderung für finanzschwache Kommunen soll verbessert werden

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Der Bund erhöht die Förderung für die integrierte ländliche Entwicklung 2019 im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). In finanzschwachen Kommunen des ländlichen Raums werden ab sofort die Fördersätze um bis zu 20 Prozentpunkte angehoben. Kommunen, die von der Förderung profitieren, wird der entsprechende Eigenanteil reduziert. Darauf haben sich Bund und Länder verständigt.

Bund und Länder haben konkrete Fördermaßnahmen für strukturschwache ländlich Räume und Dörfer beschlossen. Ziel der Förderung ist es, diesen Kommunen Investitionen zu ermöglichen, zu denen sie ansonsten finanziell nicht in der Lage gewesen wären. Ihnen werden Investitionen in eine erreichbare Grundversorgung, in attraktive und lebendige Ortskerne sowie in die Behebung von Gebäudeleerständen erstattet.

Diese Maßnahme soll der Schaffung Gleichwertiger Lebensverhältnisse dienen, so das Bundeslandwirtschaftsministerium. Dies sei nur durch eine zielgenaue Förderung möglich. Die Fördermittel in Höhe von 465 Millionen Euro werden gemeinsam vom Bund und den Ländern erbracht. Der Anteil des Bundes für die integrierte ländliche Entwicklung 2019 im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) beträgt derzeit 280 Mio. Euro.

Anmerkung:

Bereits drei Wochen nach dem Beschluss des Bundeskabinetts, die Schlussfolgerungen der Kommission Gleichwertige Lebensverhältnisse in die Tat umzusetzen, ist der vorliegende Vorschlag ein Schritt zur Abkehr von einer Förderung nach dem Kriterium der „Himmelsrichtung“ hin zu einer konkreten bedarfsgerechten Förderung. Ein wichtiger weiterer Schritt wäre die Einrichtung eines gesamtdeutschen Fördersystems für strukturschwache Regionen. Es ist daher auch obligatorisch, dass im Haushalt des Bundes wie der Länder entsprechende zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Beiträge von Bund, Ländern und Gemeinden sollten zudem abgestimmt und „aus einem Guss“ erfolgen, um einen möglichst effizienten Effekt erzielen zu können.

Um die Handlungsempfehlungen verbindlich umzusetzen, ist die Änderung des Artikels 91a Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz dringend geboten. Der Artikel muss dahingehend ergänzt werden, dass die ländliche Entwicklung auch ohne agrarstrukturellen Bezug dauerhaft gefördert werden darf. Dies umfasst ebenfalls eine niedrigschwellige Förderung im Ländlichen Raum.

Weitere Informationen finden sich unter www.bmel.de.

13.09.2019