Zwischenlager für radioaktive Abfälle im Gewerbegebiet unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in seinem Urteil vom 25.01.2022 – 4 C 2.20 – mit der Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle aus kerntechnischen Anlagen befasst. Bauplanungsrechtlich ist dies nach Aussage des Gerichts unzulässig.
Hintergrund der Entscheidung war das Begehren der Klägerin auf eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen, die für eine spätere Verbringung in ein Endlager konditioniert sind. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht beschied nun auch die Revision der Klägerin abschlägig. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist nach Wertung des Gerichts im Gewerbegebiet unzulässig. Es überschreitet bei typisierender Betrachtung wegen des Gefahrenpotentials der radioaktiven Abfälle den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad der nicht erheblichen Belästigung. Die radioaktiven Abfälle unterliegen speziellen Vorschriften, mit denen den Gefahren durch ionisierende Strahlung begegnet werden soll. Das Gefahrenpotential der radioaktiven Abfälle hat auch Bedeutung für die Standortentscheidung. Dieser zentrale Grundsatz des Strahlenschutzes steht der Ansiedlung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet entgegen.
Anmerkung:
Mit dieser Entscheidung schafft das Bundesverwaltungsgericht Rechtssicherheit für diesen mitunter planungsrelevanten Aspekt. Der Umgang mit radioaktivem Müll wird die Bundesrepublik und ihre Bürgerinnen und Bürger noch Jahrzehnte beschäftigen. Das Urteil zeigt jedoch, dass es hierbei nicht allein um den andauernden Auswahlprozess für ein Endlager geht, sondern dass auch die Frage des Zwischenlagerns berührt ist. Insofern sind für diese andere planerische Konzepte erforderlich.