Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge für ehrenamtlich tätige kommunale Amts- und Mandatsträger
Die Finanzministerkonferenz von Bund und Ländern hat bereits im Laufe des vergangenen Jahres eine Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge für die Entschädigungen der ehrenamtlichen Mitglieder von Stadt-, Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Ortschaftsräten sowie für ehrenamtlich tätige Bürgermeister sowie Ortsbürgermeister um rund 20 %, und zwar rückwirkend zum 01.01.2021, beschlossen.
Nachdem die Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge für diesen Personenkreis in anderen Ländern bereits vor einigen Monaten umgesetzt wurde, haben wir das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt aufgefordert, den entsprechenden Erlass vom 11.12.2001 (MBl. LSA 2.2, S. 230), zuletzt geändert durch Erlass vom 16.10.2013 (MBl. LSA S. 608), rückwirkend zum 01.01.2021 anzupassen.
Mit Schreiben vom 30.03.2022 hat Staatssekretär Rüdiger Malter nunmehr mitgeteilt, dass der Erlass mit den neuen Steuerfreibeträgen in Kürze im Ministerialblatt des Landes veröffentlicht werden soll.
Danach ist folgendes vorgesehen:
- Die pauschalen Steuerfreibeträge für die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeinderäte, der Stadträte und der Verbandsgemeinderäte steigen um rund 20 %.
Damit erhöhen sich die Steuerfreibeträge in Kommunen mit zum Beispiel höchstens 20.000 Einwohner auf 125 Euro monatlich und 1.500 Euro jährlich (bisher 104 Euro bzw. 1.248 Euro), zwischen 20.001 und 50.000 Einwohner auf 199 Euro monatlich und 2.388 Euro jährlich (bisher 166 Euro bzw. 1.992 Euro) und zwischen 150.001 und 450.000 Einwohnern auf 307 Euro monatlich, Jahresbetrag 3.648 Euro (bisher 256 Euro bzw. 3.072 Euro).
- Unabhängig davon bleiben pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder doch mindestens in Höhe des nach den Lohnsteuerrichtlinien (R 3.12 Abs. 3 Satz 3) festgelegten Betrages von derzeit 250 Euro monatlich steuerfrei.
- Es bleibt dabei, dass sich die Steuerfreibeträge für Entschädigungen und Sitzungsgelder ehrenamtlich tätiger Bürgermeister auf das Dreifache des jeweiligen Betrages sowie für Vorsitzende der Vertretungskörperschaften von Einheitsgemeinden sowie für Fraktionsvorsitzende auf das Zweifache des jeweiligen steuerfreien Betrages erhöhen.
- Die Regelungen des Erlasses gelten sinngemäß für die ehrenamtlichen Mitglieder der Ortschaftsräte sowie die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Einheitsgemeinde, sondern die der Ortschaft maßgebend. Im Vergleich zu den Mitgliedern der Ortschaftsräte verdoppelt sich der Steuerfreibetrag des Ortsbürgermeisters.
- Die Regelungen zur Steuerfreiheit finden keine Anwendung bei den ehrenamtlich Tätigen in kommunalen Zweckverbänden.
- Steuerpflichtige, die Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungen sind, können die jeweiligen steuerfreien Entschädigungen nebeneinander beziehen.
- Der neue Erlass des Finanzministeriums ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Damit sind die höheren pauschalen Steuerfreibeträge von den Finanzämtern im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuererklärung der Betroffenen rückwirkend ab 01.01.2021 anzuerkennen.
- Die Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge hat unter Umständen auch Auswirkungen auf die von der Deutschen Rentenversicherung behauptete Sozialversicherungspflicht für ehrenamtlich tätige Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, der ausschließlich der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Unabhängig von der Frage, ob gegen entsprechende Beitragsbescheide Rechtsmittel eingelegt wurde, sollte die Deutsche Rentenversicherung über die Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge informiert werden, damit gegebenenfalls eine Berichtigung der Ausgangsbescheide erfolgen kann.