Entwurf der Verwaltungsvorschrift zur StVO

fahrrad weg

Die kommunalen Spitzenverbände haben zum Entwurf der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Stellung genommen. Die Änderung der VwV-StVO ist zwingend notwendig, um wichtige Anwendungshinweise zur Umsetzung neu geschaffener Handlungsmöglichkeiten nach der novellierten Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu geben. Im Fokus steht dabei insbesondere die Stärkung der Verkehrssicherheit vor Ort, beispielsweise durch die Ermöglichung von Fußgängerüberwegen. Aus Sicht der Kommunen dürfen auch durch die VwV-StVO keine neuen bürokratischen Hürden entstehen. Es braucht mehr Flexibilität und Vertrauen auf ein ausgewogenes und passgenaues Handeln der Kommunen vor Ort bei verkehrlichen Maßnahmen.

Die jüngste Reform des Straßenverkehrsrechts durch die Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der StVO wird von den kommunalen Spitzenverbänden im Grundsatz begrüßt, blieb aber insbesondere bei der Thematik der Verbesserung kommunaler Handlungsmöglichkeiten bei verkehrlichen Maßnahmen deutlich hinter den Erwartungen und Forderungen der Städte, Kreise und Gemeinden zurück. Die Kommunen sind in vielen Punkten deutlich weiter und wären bereit gewesen, insgesamt mehr Verantwortung bei straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung und ausgewogener Abwägung unter Kenntnis der Situationen vor Ort zu übernehmen.

Die nun noch ausstehende Neufassung der VwV-StVO sollte daher die Spielräume, welche die StVO zulässt, umfassend kommunalfreundlich nutzen und hinsichtlich der Anordnungsmöglichkeiten keine weiteren bürokratischen und aufwändigen Prüfverfahren einführen. Auch bedarf es nun Klarheit bei der Auslegung und Anwendung neu eingeführter und teils noch unbestimmter Rechtsbegriffe. Hierzu zählen beispielsweise „hochfrequentierte Schulwege“, an denen künftig Tempo 30 angeordnet werden kann.

Bewertung des Entwurfs zur VwV-StVO

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf einer Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung begrüßen die kommunalen Spitzenverbände einige der vorgeschlagenen Anwendungshinweise für die Kommunen bezüglich der neu geschaffenen Handlungsmöglichkeiten der StVO. Allerdings weist der Entwurf in einigen Bereichen auch noch Defizite auf, so dass die notwendige Klarheit und Rechtssicherheit noch nicht in allen Punkten gewährleistet wird.

Positiv bewertet wird u. a. die Ausgestaltung der nun flexibleren Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr. Diese könnten nach dem Entwurf zur VwV-StVO breiter gestaltet werden, was das Einhalten des vorgeschriebenen Überholabstands zum Radverkehr und damit die Verkehrssicherheit unterstützt. Gleichzeitig gibt es jedoch auch Bedenken seitens einiger Kommunen, dass die Streichung bestehender Regelungen, insbesondere bei engeren Kernfahrbahnen den Schutzwert von Schutzstreifen mindern könnte, wenn diese vermehrt überfahren werden dürfen.

Die geplanten Anpassungen der VwV-StVO zu Fußgängerüberwegen (FGÜ) werden grundsätzlich positiv bewertet. Trotz Wegfalls des Nachweises einer qualifizierten Gefahrenlage nach der neuen StVO sollen weiterhin Vorgaben der entsprechenden Richtlinien (R-FGÜ) maßgebend sein. Es bedarf daher auch bei den technischen Regelwerken nun zeitnah Überarbeitungen. Gefordert wird auch mehr Pragmatismus, beispielsweise bei der vorgeschriebenen Beleuchtung, um die ausufernden Kosten für die Errichtung von FGÜ in Grenzen zu halten.

Noch nicht ausreichend erscheinen die Regelungen des Entwurfs zur neuen VwV-StVO zum Begriff „hochfrequentierter Schulwege“. An solchen kann nach der neuen StVO ebenfalls, anlog des unmittelbaren Bereichs vor bestimmten Einrichtungen, Tempo 30 angeordnet werden. Die im Entwurf der VwV-StVO vorgeschlagene Nutzung des Begriffes „Hauptschulwegs“ greift hierfür zu kurz, da diese Definition bislang nicht Bestandteil von Schulwegplänen ist und nach dem Entwurf der VwV-StVO auch solche nicht definiert werden. Vorgeschlagenen wird daher, sich vor allem an einem gesteigerten Schüleraufkommen und der örtlichen Gesamtsituation zu orientieren.

Bezüglich der Verkehrsflächenbereitstellung, die sich künftig auch nach neuen Zielen im StVG und der StVO orientieren kann, gibt es in dem Entwurf der VwV-StVO wichtige Klarstellungen. Hierzu zählt die Möglichkeit, planerische Gesamtkonzepte auch für Teilaspekte wie Klimaschutz oder spezifische Gebiete zu erstellen, um damit Maßnahmen zu begründen. Im Sinne des Bürokratieabbaus sollte aus kommunaler Sicht vor allem auf gutachterliche Nachweise verzichtet werden können, wenn solche Konzepte oder auch fundierte Einzelabwägungen vorliegen.

06.02.2025