Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage zu den Folgen der Neuregelung des § 102 Abs. 3 KVG LSA

Paragraph gesetze rechtsprechung

Der Landesgesetzgeber hat im vergangenen Jahr entgegen dem Votum des Städte- und Gemeindebundes mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsrechts in § 102 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) eine Sanktionierung rückständiger Jahresabschlussarbeiten in das Gesetz aufgenommen. Das Gesetz ist am 01.07.2024 in Kraft getreten. In der Folge werden rückständige Jahresabschlussarbeiten dahingehend sanktioniert, dass beginnend mit dem Haushaltsjahr 2025 die Haushaltssatzung einer betroffenen Kommune von der Kommunalaufsichtsbehörde nicht genehmigt wird und - auch bei Genehmigungsfreiheit - nicht veröffentlicht werden darf. Dadurch geraten betroffene Kommunen, möglicherweise auch über einen längeren Zeitraum als nur 2025, in die vorläufige Haushaltsführung und erfahren eine erhebliche Einschränkung ihrer kommunalen Handlungsfähigkeit. [mehr]

[Anlage]

26.06.2025