Asylreform im Innenausschuss als ungenügend bewertet
Im Innenausschuss des Deutschen Bundestages sind die jüngsten Gesetzesvorlagen zur Anpassung des nationalen Asylrechts an die Reform des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS) auf ein geteiltes Echo gestoßen. Sachverständige aus Wissenschaft, Rechtsprechung, Praxis der Flüchtlingshilfe und der kommunalen Ebene bewerteten das GEAS-Anpassungsgesetz (BT-Drs. 21/1848) und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz (BT-Drs. 21/1850) teils zustimmend, teils mit deutlicher Skepsis und in Teilen klar ablehnend. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) kritisierte die Reform als ungenügend und warnte vor dem geplanten Solidaritätsmechanismus, der für die Kommunen zusätzliche Asylbewerber zur Folge hätte.
Der DStGB kritisierte, dass die Reform zwar gut gemeint, in der praktischen Umsetzung aber unzureichend sein würde. Es würden umfangreiche zusätzliche Bürokratie und „Aktenberge“ entstehen, ohne dass zugleich ausreichend Entscheidungen getroffen würden. Der Vollzug des Asylgesetzes sei bereits heute zu komplex, es gebe zahlreiche unklare Begriffe und Unstimmigkeiten, die die tägliche Arbeit erschweren würden. Zugleich wird eine deutlich wachsende Arbeitsbelastung in den Ausländerbehörden befürchtet, die von vielen Kommunen kaum zu bewältigen sei. Der geplante Solidaritätsmechanismus werde zulasten Deutschlands und insbesondere zulasten der Städte und Gemeinden gehen, da aktuell die Zahl der Asylanträge niedrig sei und die Kapazitäten zur Aufnahme in den vergangenen Jahren relativ hoch gewesen seien.
Juristische Einschätzungen: komplexe Normen und wenig Spielräume
Ein Verwaltungsrichter hob hervor, dass die Überführung des umfangreichen europäischen Regelwerks in deutsches Recht eine „Herkulesaufgabe“ darstelle. Der Gesetzentwurf sei zwar grundsätzlich eine tragfähige Grundlage, weise aber punktuell Nachbesserungsbedarf auf. Neu sei insbesondere, dass viele europäische Vorgaben künftig als unmittelbar geltende Verordnungen ausgestaltet seien, was die einheitliche Anwendung erleichtern solle, den Mitgliedstaaten jedoch nur noch geringe Gestaltungsspielräume lasse. Weitere Fachleute aus der Rechtswissenschaft warnten, die Art und Weise der Gesetzesänderungen mache das Asylrecht insgesamt kaum noch lesbar und führe in der Umsetzungsphase zu einer deutlichen Verlangsamung der Verfahren bis hin zu einem faktisch „vorprogrammierten Chaos“ für Behörden, Gerichte und Beratungsstellen.
Menschenrechtliche und sozialpolitische Perspektive
Vertreterinnen aus der Behindertenhilfe und der Menschenrechtsarbeit betonten, dass Schätzungen zufolge bis zu 10 bis 15 Prozent der Geflüchteten mit einer Behinderung lebten, die tatsächliche Quote aufgrund psychischer Beeinträchtigungen aber höher liegen dürfte. Behinderung im Kontext von Flucht sei daher keine Randerscheinung. Der Anspruch geflüchteter Menschen auf Schutz, Teilhabe und Unterstützung nach der UN-Behindertenrechtskonvention, der EU-Aufnahmerichtlinie und dem Grundgesetz sei eine verbindliche Pflicht des Staates. Diese Verpflichtung werde mit den vorliegenden Entwürfen nach ihrer Einschätzung nicht ausreichend eingelöst; insbesondere fehlten klare Schutzgarantien für besonders vulnerable Personen. Kritisiert würden unter anderem geplante Asylgrenzverfahren unter faktisch haftähnlichen Bedingungen sowie erweiterte Möglichkeiten, Geflüchtete zu inhaftieren oder ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken. Aus menschenrechtlicher Sicht bestehe das Risiko, dass Freiheitsbeschränkungen von der Ausnahme zur Regel würden und einzelne Regelungen über das hinausgingen, was das europäische GEAS überhaupt verlange.
Sekundärmigration und Umsetzungsdefizite
Aus migrationsrechtlicher Perspektive sei darauf hingewiesen worden, dass ein Auslöser der GEAS-Reform die Erfahrung sei, dass sich viele Asylsuchende nicht im jeweils zuständigen Mitgliedstaat aufhalten. Sogenanntes „Durchwinken“ und Sekundärmigration ins Innere der Europäischen Union seien nach dieser Einschätzung jedoch weniger auf fehlende Vorschriften zurückzuführen als vielmehr auf Defizite bei der Umsetzung des bestehenden Rechts in den Mitgliedstaaten. Entscheidend werde daher sein, wie konsequent die neuen europäischen Vorgaben künftig praktisch angewandt werden.
Weiteres Verfahren
Der Innenausschuss des Bundestages wertet nun die Anhörung aus und erarbeitet auf dieser Grundlage Änderungen an das GEAS-Anpassungsgesetz und GEAS-Anpassungsfolgegesetz. Danach folgen im Plenum die zweite und dritte Lesung mit Schlussabstimmung. Beim zustimmungspflichtigen Folgegesetz schließt sich die endgültige Befassung des Bundesrates an, gegebenenfalls mit Anrufung des Vermittlungsausschusses. Insgesamt müssen Bundestag und Bundesrat das Paket so rechtzeitig verabschieden und im Bundesgesetzblatt verkünden, dass die neuen Regeln spätestens bis Mitte 2026 in Kraft treten können und mit der dann anstehenden Anwendbarkeit der EU-GEAS-Rechtsakte im Sommer/Juni 2026 zusammenpassen.
Anmerkung:
Der DStGB hat im Rahmen der Anhörung im Innenausschuss die Bundesregierung aufgefordert, bei den geplanten Gesprächen mit der EU-Kommission Ende des Jahres inhaltliche Nachbesserungen bei GEAS einzufordern. Denn das Europäische Parlament hat hierfür maßgeblich die Zügel in den Händen. GEAS basiert überwiegend auf EU-Verordnungen (z. B. Asylverfahrensverordnung, Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, Screening-Verordnung, Krisenverordnung) und nur in Teilbereichen weiterhin auf Richtlinien (etwa bei der Aufnahmerichtlinie und der Qualifikationsrichtlinie). EU-Verordnungen gelten nach ihrer Anwendbarkeit unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, Deutschland muss sein nationales Recht also vor allem „aufräumen“, anpassen und Widersprüche beseitigen, kann aber inhaltlich nur noch begrenzt eigene Spielräume nutzen. Bei den Richtlinien muss der deutsche Gesetzgeber deren Vorgaben aktiv in nationale Gesetze umsetzen, hat dabei aber – innerhalb des EU-Rahmens – mehr Gestaltungsspielraum bei Ausgestaltung und Verfahren. Für das deutsche Gesetzgebungsverfahren bedeutet das insgesamt: Ein großer Teil der GEAS-Reform ist durch die EU bereits inhaltlich „gesetzt“, der Bundestag arbeitet primär an der technischen und systematischen Anpassung des Asyl-, Aufenthalts- und Verfahrensrechts, während nur bestimmte Flanken (Aufnahmebedingungen, Anerkennung) noch politisch etwas freier gestaltet werden können.









