Umweltbundesamt veröffentlicht Gutachten zu Gebührenfragen im Zusammenhang mit der Phosphorrückgewinnung

kläranlage

Das Umweltbundesamt (UBA) hat nunmehr das lang angekündigte „Gutachten zur Auslegung von mit der Phosphorrückgewinnung in der Klärschlammverordnung in Verbindung stehenden gebührenrechtlichen Festlegungen“ veröffentlicht. Über wesentliche Inhalte des Gutachtens hatten wir bereits mit einem Beitrag vom 18.12.2024 berichtet.

Als wesentliche Fragestellung wird die Gebührenfähigkeit der Phosphorrückgewinnung/des P-Recyclings behandelt. Zunächst werden dafür landesspezifisch abgabenrechtliche Grundsätze dargelegt, bevor die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem P-Recycling herausgearbeitet werden.

Das Gutachten greift in Abhängigkeit von den anzuwendenden Rechtsgrundlagen auch die verschiedenen zu betrachtenden Zeiträume bis zum 31.12.2028 und ab dem 01.01.2029 auf. Insbesondere im Kontext der Umsetzung der in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) von 2017 festgeschriebenen Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm gab es verschiedene offene Fragen; eine davon die Umlagefähigkeit von Kosten für die Phosphorrückgewinnung auf (Abwasser-)Gebühren, speziell vor Eintritt der mit der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27.09.2017 (AbfKlärVNOV) modifizierten Verpflichtung ab dem Jahr 2029.

Die Autoren gelangen im Gutachten zu dem Ergebnis, dass nicht nur die generelle Gebührenfähigkeit des P-Recyclings eher zu bejahen ist, sondern auch viele der im Vorfeld auftretenden Kosten als gebührenfähig bewertet werden können, manche jedoch nur unter besonderen Bedingungen. Die Kosten des P-Recyclings dürften nach Einschätzung der Gutachter als vornehmlich ressourcenschonend und ökologischen Zwecken dienend gebührenfähig sein. Bis 2029 aufgewendete Kosten müssten allerdings in besonderer Weise den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aus § 3 Abs. 1 AbfKlärV berücksichtigen.

Es könne jedoch aus Sicht der Autoren nicht ausgeschlossen werden, dass die mit abgabenrechtlichen Fragen befassten Gerichte zu anderen Bewertungen gelangen. Aus Sicht der Gutachter wird es für zwingend erforderlich gehalten, dass die Aufgabenträger sich nicht nur zu abgabenrechtlichen, sondern auch und vor allem zu steuerrechtlichen sowie vergaberechtlichen Fragen, gesonderten Rechtsrat einzuholen.

Die Autoren weisen zudem darauf hin, dass das Gutachten über einen längeren Zeitraum entstanden ist, in dem sich das P-Recycling und seine technischen Prozesse entwickelt, jedenfalls aber verändert haben. Es sei davon auszugehen, dass diese dynamischen Prozesse fortgesetzt werden. Die Gutachter empfehlen deshalb, weitere Entwicklungen genau zu beobachten. Sie könnten sich individuell und generell auf die abgabenrechtliche Bewertung auswirken.

Das Gutachten schlägt vor, dass die Kommunalabgabengesetze der Länder zur Klarheit um einen Satz ergänzt werden könnten, der wie folgt lautet:

„Zu den ansatzfähigen Kosten der Abwasserbeseitigung nach § 54 WHG gehören auch die Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 3 und § 3a AbfKlärV in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Pflichten.“

Das vollständige Gutachten ist zu finden unter: www.umweltbundesamt.de

03.12.2025