EnWG-Novelle mit Nachbesserungen bei der Wärmeplanung beschlossen

Haus Fassade Dämmung

Der Bundestag hat eine umfassende Novelle des Energiewirtschaftsrechts verabschiedet. Es werden zahlreiche EU-Vorgaben umgesetzt, sowie für Kommunen besonders relevante Anpassungen am Wärmeplanungsgesetz vorgenommen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.11.2025 das Gesetzesvorhaben zustimmend zur Kenntnis genommen und nicht den Vermittlungsausschuss angerufen.

Das Gesetzespaket enthält zahlreiche praxisrelevante Verbesserungen für Städte und Gemeinden. Besonders hervorzuheben ist die von den kommunalen Spitzenverbänden angeregte Anpassung im Wärmeplanungsgesetz (WPG): Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, ist die Frist des Satzes 1 Nummer 2 der 31. Dezember 2026, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war.“ Für Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die eine Bundesförderung für die Wärmeplanung beantragt haben, wird hiermit künftig eine einzelfallbezogene Verlängerung der Fristen ermöglicht, wenn unvorhersehbare Verzögerungen eingetreten sind. Damit entfällt die bislang starre Fördergrenze zum 30.06.2026.

Weitere wesentliche Änderungen betreffen das neue Energy Sharing. Kommunale Energiegenossenschaften und kleinere kommunale Unternehmen können ab Juni 2026 Strom aus erneuerbaren Quellen gemeinsam nutzen – zunächst netzgebietsbezogen, später auch netzübergreifend über eine gemeinsame Plattform der Netzbetreiber. Zudem wird die Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher flexibilisiert, sodass auch teilweise wiedereingespeiste Strommengen begünstigt werden. Zudem werden Energiespeicheranlagen sowie Elektrizitätsverteilernetze als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse eingestuft. Gleichzeitig werden Speicheranlagen im Außenbereich bauplanungsrechtlich in § 35 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert, was tief in die kommunale Planungshoheit eingreift. Ergänzend enthält das Gesetz u. a. Übergangsregelungen für bestehende Kundenanlagen, einen Wegfall des Beihilfevorbehalts im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sowie neue Digitalisierungs- und Rechtsschutzregelungen.

Anmerkung:

Die neu geschaffene Möglichkeit im WPG zur Fristverlängerung ist zu begrüßen, sie verhindert, dass Kommunen aufgrund externer Verzögerungen ihre Förderfähigkeit verlieren. Im Weiteren stellen die Erleichterungen beim Energy Sharing neue Chancen für kommunale Zusammenschlüsse und örtliche Wertschöpfung dar. Kritisch bewertet wird jedoch die weitreichende Privilegierung von Energiespeicheranlagen im Außenbereich, die die kommunale Planungshoheit einschränken kann.

22.12.2025