Bundesgerichtshof zur Verantwortungsgrenze des Wasserversorgers an der Übergabestelle

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.10.2025 – Az: VIII ZR 257/24 – die Zahlungspflicht eines Gewerbekunden für eine erhebliche Wassernachforderung bestätigt. Streitgegenstand war die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen einem kommunalen Wasserversorger und einem Anschlussnehmer nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Der Kunde hatte die Zahlung von rund 18.800 Euro für im Zählerschacht gemessene Wassermengen verweigert, nachdem ein Rohrbruch hinter Hauptabsperrvorrichtung und Wasserzähler – jedoch noch auf einem fremden Grundstück – zu einem erheblichen Wasserverlust geführt hatte. Die Klage des Wasserversorgungsunternehmens hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Klägerin, ein kommunales Wasserversorgungsunternehmen, versorgte den beklagten Gewerbekunden auf Grundlage der AVBWasserV und ergänzender Bedingungen. Die Wasserversorgung erfolgte über einen Hausanschluss mit Wasserzählerschacht, der sich infolge einer historischen Grundstücksteilung nicht auf dem Grundstück des Beklagten, sondern auf einem benachbarten städtischen Grundstück befand. Der Beklagte hatte nach Erwerb seines Grundstücks keinen neuen Hausanschluss herstellen lassen, sondern den vorhandenen Anschluss weiter genutzt.

Im maßgeblichen Abrechnungszeitraum kam es zu einem erheblichen Mehrverbrauch. Ursache war ein Rohrbruch hinter der Hauptabsperrvorrichtung und dem Wasserzähler. Das austretende Wasser versickerte ungenutzt im Erdreich, bevor es das Grundstück des Beklagten erreichte. Der Kunde argumentierte, sein Verantwortungsbereich beginne erst an seiner Grundstücksgrenze; für Schäden auf fremdem Grund hafte er nicht.

Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, insbesondere zur Frage, ob die Übergabestelle auch dann maßgeblich bleibt, wenn sie sich infolge veränderter Eigentumsverhältnisse außerhalb des Grundstücks des Anschlussnehmers befindet.

Entscheidung

Der BGH wies die Revision zurück. Maßgeblich für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Wasserversorger und Kunde sei grundsätzlich die technische Übergabestelle im Sinne der §§ 10, 12 AVBWasserV. Der Hausanschluss ende an der Hauptabsperrvorrichtung; dort beginne die Kundenanlage. Mit dem Passieren dieser Übergabestelle gehe das Risiko auf den Anschlussnehmer über. Der Versorger habe seine Leistungspflicht erfüllt, sobald das Wasser die Übergabestelle durchlaufen habe und ordnungsgemäß gemessen worden sei.

Unerheblich sei, dass sich der Wasserzählerschacht auf einem fremden Grundstück befinde. Die Parteien hätten die Nutzung des vorhandenen Anschlusses vertraglich vereinbart. Die AVBWasserV stehe einer solchen individuellen Gestaltung nicht entgegen. Eine „normative Korrektur“ dahingehend, dass der Verantwortungsbereich stets erst an der Grundstücksgrenze beginne, lehnte der BGH ab.

Der Kunde trage daher das Risiko für Wasserverluste nach der Übergabestelle – auch dann, wenn das Wasser infolge eines Leitungsschadens noch vor Erreichen seines Grundstücks versickere. Eine Pflicht des Versorgers zur Neuverlegung des Hausanschlusses bestehe nicht, solange die Versorgung über den bestehenden Anschluss technisch möglich sei.

Anmerkung:

Das Urteil hat praktische Bedeutung für die kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung, also für Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden, ggf. deren Eigenbetriebe, Zweckverbände oder Stadtwerke, denn in vielen Versorgungsgebieten bestehen historisch gewachsene Anschlusskonstellationen, etwa infolge früherer Grundstücksteilungen, Sammelanschlüsse oder Leitungsführungen über fremde Grundstücke. Der BGH stärkt die Rechtssicherheit kommunaler Wasserversorger, indem er die technische Übergabestelle – und nicht die Grundstücksgrenze – als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Verantwortungsabgrenzung bestätigt. Damit werden die kommunalen Aufgabenträger vor erheblichen finanziellen Risiken durch Wasserverluste in nachgelagerten Leitungsbereichen geschützt. Zugleich unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen und einer sorgfältigen Dokumentation atypischer Anschlussverhältnisse.

Weitere Informationen:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie unter: www.bundesgerichtshof.de

13.03.2026