Grundsteuer – Urteile des VG Gelsenkirchen zur Hebesatzdifferenzierung
In einem Beitrag (KNSA 03/2026 - Beitrag Nr. 123) wurde unter anderem über eine der vier inhaltlich vergleichbaren, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen berichtet. Das Verwaltungsgericht hat mit seinen Urteilen die in kommunalen Satzungen festgelegten höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit gehalten. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen bewertet die Entscheidungen, wie in diesem Beitrag nachfolgend skizziert, kritisch und koordiniert die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für alle betroffenen Städte unter Hinzuziehung von Experten. In einem weiteren Beitrag (KNSA 03/2026 - Beitrag Nr. 124) wurde eine Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg veröffentlicht, die ausdrücklich der vom VG Gelsenkirchen vertretenen Rechtsauffassung entgegentritt.
Ebenso wie die Landesgeschäftsstelle in Sachsen-Anhalt hatte der Verband in Nordrhein-Westfalen die landesrechtliche Einführung der Hebesatzdifferenzierung wegen rechtlicher Bedenken abgelehnt. Ebenso wie in Sachsen-Anhalt begegneten auch in Nordrhein-Westfalen nach Inkrafttreten des maßgeblichen Gesetzes viele Gemeinden den Verwerfungen in den Bemessungsgrundlagen der Grundsteuer mit einer Differenzierung der Hebesätze.
Vorbehaltlich einer intensiveren inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation des Gerichts geben wir nachfolgend die Bewertung unseres Schwesterverbandes in Nordrhein-Westfalen wieder, der wir uns inhaltlich anschließen:
- Das VG hat die von den Kommunen vorgenommene Differenzierung im Ergebnis als Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgenden Gleichbehandlungsgebots betrachtet. Gleichwohl sind die Steuerbescheide der Kläger (Eigentümer von Gewerbegrundstücken) nur insoweit als rechtswidrig eingestuft und aufgehoben worden, als der festgesetzte Betrag über der (hypothetischen) Festsetzung mit dem Hebesatz für Wohngrundstücke lag.
- Das Gericht hat sich sehr kritisch mit dem NRW-Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer (NWGrStHsG) befasst. Angesichts der vorbeschriebenen Möglichkeit, die Ermächtigung in § 1 Abs. 1 NWGrStHsG aus Gemeinwohlerwägungen zu rechtfertigen, ist die Kammer weder von einer Verfassungswidrigkeit noch von der Notwendigkeit überzeugt, diese Regelungen dem Bundesverfassungsgericht im Wege konkreter Normenkontrolle vorlegen zu müssen.
- In der Folge beschreibt das Gericht den in einer Reihe von Entscheidungen entwickelten Prüfungsmaßstab für Steuersatzungen und stellt fest, dass sich zusammenfassend mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG bei der Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht beschränke und nicht die Überprüfung nach Art ermessengeleiteter Verwaltungsakte umfasse.
Im unmittelbaren Anschluss allerdings legt das Gericht – ohne überzeugende Begründung – diese Limitierung des eigenen Prüfungsumfangs ad acta und führt aus, dass allerdings auch vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Kammer aus verfassungsrechtlichen Gründen und damit aus Gründen höherrangigen Rechts nicht gänzlich auf eine Prüfung des Abwägungsmaterials sowie des Abwägungsvorgangs auf eventuelle Fehlerhaftigkeit verzichtet werden könne.
Die nachfolgend im Urteil zitierte Rechtsprechung des OVG Münster und des OVG Lüneburg zeigt, dass dies wohl ein Sonderweg des VG Gelsenkirchen ist. - Die anschließende Prüfung der kommunalen Satzung geht von der Überlegung aus, dass ein einheitlicher Hebesatz für die Grundsteuer B in jedem Fall „steuergerecht“ sei. Dabei stellt das Gericht ohne nachvollziehbare Begründung auf den Hebesatz ab, den die Kommune in ihrer Ratsvorlage als einheitlichen Hebesatz erwogen hatte. Warum ausgerechnet dieser Hebesatz der Maßstab für die weiteren rechtlichen Erwägungen des Gerichts bildet (jeder andere einheitliche Hebesatz unterhalb der Erdrosselungsgrenze muss denklogisch ebenso „steuergerecht“ sein), bleibt völlig im Dunklen.
- Weiter führt die Kammer sodann aus, dass unterschiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B, welche diesem einheitlichen Hebesatz nicht entsprechen, damit zu einer nicht mehr steuergerechten Festsetzung der Grundsteuer führen würden und der Rechtfertigung bedürften.
- Die Fixierung des Gerichts auf einen gedachten (aber nie beschlossenen) einheitlichen Hebesatz bestimmt die weitere Prüfung des Gerichts, indem es die Gesamtregelung der Satzung künstlich in zwei unterschiedliche Prüfungsabschnitte aufspaltet, nämlich eine Abweichung vom gedachten einheitlichen Hebesatz nach unten für Wohngrundstücke und eine weitere Abweichung nach oben für Gewerbegrundstücke. Während erstere mit Blick auf den sozialpolitischen Zweck gerechtfertigt sein soll, bleibt für die zweite keine Rechtfertigung mehr übrig – für diese wird unterstellt, dass sie ausschließlich der Kompensation der durch die erste Maßnahme entstehenden „Einnahmeausfälle“ diene, was aber keine ausreichende Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung darstelle.
Klarheit darüber, ob diese Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen Bestand haben wird, wird es nur im Rahmen des weiteren Instanzenzuges geben. Mit dem o. g. Urteil des FG Berlin-Brandenburg liegt jedenfalls in großer zeitlicher Nähe bereits eine deutlich kritische Entscheidung eines obersten Gerichtes aus einem anderen Bundesland vor. Für die Gemeinden in Sachsen-Anhalt entfalten die Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen keine Bindungswirkung, d. h. Widersprüche die maßgeblich mit dieser Rechtsprechung begründet werden, können zurückgewiesen werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die maßgebliche Rechtsprechung zur Hebesatzdifferenzierung in Sachsen-Anhalt oder ggf. vor dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesverfassungsgericht entwickelt.









