Nachhaltigkeitsberichterstattung: Neue CSRD-Schwellenwerte und freiwilliger VSME-Standard für kommunale Unternehmen

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Mit den aktuellen Entwicklungen auf EU-Ebene zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden künftig nur wenige kommunale Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein, jedoch könnte der neue freiwillige Berichtsstandard VSME für nicht börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen – somit auch kommunale Unternehmen – interessant werden.

Aktueller Stand der CSRD-Umsetzung

Mit dem zweiten Teil des sogenannten Omnibuspaktes I haben der Europäische Rat (10.02.2025) und das Europäische Parlament (16.12.2025) eine grundlegende Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten beschlossen. Künftig soll ein CSRD-Nachhaltigkeitsbericht nur noch für Unternehmen verpflichtend sein, die

  • mehr als 1.000 Mitarbeitende und
  • einen Jahresumsatz von mehr als 450 Mio. Euro

erreichen. Die Bilanzsumme als eigenständiges Kriterium entfällt. Auf diese Eckpunkte hatten sich die EU-Kommission, der Ministerrat und das Parlament bereits am 09.12.2025 verständigt. Hierüber haben wir zuletzt mit einem KNSA-Beitrag (KNSA 12/2025 - Beitrag Nr. 361/2025) berichtet.

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. BilanzRL (Richtlinie 2013/34/EU) i. d. F: der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) wurde zwischenzeitlich am 26.02.2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Die neuen EU-Vorschriften treten Mitte März 2026 in Kraft, wobei die Vereinfachungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bis zum 19.03.2027 in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten umzusetzen sind.

In Deutschland hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 10.07.2025 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur nationalen Umsetzung der CSRD vorgelegt. Darauf aufbauend hat die Bundesregierung am 03.09.2025 den offiziellen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung veröffentlicht. Dieser berücksichtigt die jüngsten Beschlüsse auf EU-Ebene jedoch noch nicht, es ist aber davon auszugehen, dass die Änderungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene aufgegriffen werden.

Bedeutung für kommunale Unternehmen

Mit der Festsetzung der neuen Schwellenwerte steht fest, dass jedenfalls solche (kommunalen) Unternehmen, die diese Größenkriterien nicht erfüllen, nach derzeitigem Landesrecht nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD verpflichtet werden. Für einen großen Teil der kommunalen Unternehmen entfällt damit eine potenzielle Pflicht zur Erstellung eines CSRD-Nachhaltigkeitsberichts.

Informationsbedarf Dritter

Unabhängig davon steigt der Informationsbedarf von Banken, Versicherungen, Auftraggebern und weiteren Stakeholdern zu Nachhaltigkeitsthemen (ESG – Environmental, Social, Governance) spürbar. Viele kommunale Unternehmen erhalten bereits heute regelmäßige ESG-Fragebögen ihrer Kapitalgeber und stehen vor der Herausforderung, Nachhaltigkeitsdaten strukturiert und wiederholbar zur Verfügung zu stellen (vgl. VKU, Anwendungshilfe VSME, A. Vorwort, S. 4; C.I, S. 6).

VSME als freiwilliger Berichtsstandard

Vor diesem Hintergrund hat EFRAG Ende 2024 den VSME-Berichtsstandard („Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs“) veröffentlicht. Er richtet sich explizit an kleine und mittlere, nicht börsennotierte Unternehmen – ausdrücklich auch an kommunale Unternehmen – und bietet einen einheitlichen, schlanken Rahmen für freiwillige Nachhaltigkeitsberichte (vgl. VKU, Anwendungshilfe VSME, B, S. 5; C, Einleitung, S. 6).

Wesentlich ist: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, einen VSME-Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. VSME ist ein freiwilliger Standard, der Unternehmen ein anerkanntes Raster für ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung bereitstellt. Er kann dazu beitragen, wiederkehrende Datennachfragen von Banken, Versicherungen und anderen Stakeholdern effizient zu bedienen und sich zugleich auf mögliche künftige regulatorische Anforderungen vorzubereiten.

Weitere Erläuterungen und praxisorientierte Hinweise bietet die Anwendungshilfe zum VSME des Verbandes kommunaler Unternehmen e. V. (VKU), die als Grundlage für die Einführung freiwilliger Nachhaltigkeitsberichterstattung in kommunalen Unternehmen dienen kann. Mitgliedern steht sie als Anlage zum E-Mail-Rundschreiben vom 23.02.2026 zur Verfügung.

Weitere Informationen:

Die Richtlinie (EU) 2026/470 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen ist einsehbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026L0470

Der Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung sowie ein diesbezügliches Informationspapier ist abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html

27.03.2026