Aussetzung von Zulassungen zu Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG
Überblick
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilt seit dem 9. Februar 2026 bis auf Weiteres keine neuen Zulassungen zur freiwilligen Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Bereits ausgestellte Zulassungen bleiben gültig, anhängige Anträge sollen jedoch abgelehnt werden. Begründet wird dies mit der angespannten Haushaltslage und dem Ziel, die Finanzierung des Kurssystems überjährig steuerbar zu halten. Betroffen sind insbesondere Asylsuchende, Geduldete, Unionsbürgerinnen und ‑bürger sowie vielfach Personen mit Aufenthalt nach § 24 AufenthG, sofern sie nicht behördlich zur Kursteilnahme verpflichtet sind. Die Teilnahme als Selbstzahler ist zwar möglich, in der Praxis aber für die Mehrzahl finanziell nicht leistbar.
Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben den Zulassungsstopp gegenüber dem BAMF kritisiert und fordern dessen Rücknahme. Aus kommunaler Sicht drohen gravierende Folgen: sinkende Teilnehmerzahlen, spätere Kursstarts oder Kursausfälle, strukturelle Risiken für Träger und Volkshochschulen (insbesondere im ländlichen Raum) sowie mittelfristig höhere Folgekosten in Sozialverwaltungen, im Bildungs- und im Gesundheitsbereich, da fehlende Sprachkompetenzen die Integration in Arbeit und Gesellschaft erheblich erschweren. Kurzfristige Einsparungen auf Bundesebene verlagern damit die Lasten auf die Städte.
Empfehlungen und Hinweise
Kurzfristig könnten Kommunen gemeinsam mit Trägern und Volkshochschulen eine Bestandsaufnahme vornehmen (laufende Kurse, Bestandszulassungen, betroffene Standorte), eine einheitliche Kommunikation an die Betroffenen sicherstellen (Gültigkeit bestehender Zulassungen, Ablehnung neuer Anträge, realistische Hinweise zur Selbstzahleroption) und sich eng mit Jobcentern bzw. der Bundesagentur für Arbeit zu Verpflichtungen und möglichen Alternativen abstimmen. Parallel ließe sich prüfen, ob in begründeten Einzelfällen eine behördliche Verpflichtung in Betracht kommen kann. Außerdem ist es empfehlenswert, alternative Sprachförderangebote (Landes- bzw. ESF-Programme) zu sichten, ohne Doppel- oder Fehlförderungen zu erzeugen. Zur Struktursicherung könnten Lehrkräftekapazitäten möglichst erhalten und Kursformate gegebenenfalls übergangsweise angepasst werden.
Bestehende Teilnahmezulassungen behalten nach Mitteilung des BAMF ihre Gültigkeit, betroffen ist somit vor allem die Erteilung neuer Zulassungen. Laufende Anträge werden erwartungsgemäß abgelehnt. Verpflichtende Integrationskurse – etwa für Neuzugewanderte ohne ausreichende Deutschkenntnisse oder bestimmte Bürgergeldbeziehende – bleiben unberührt und können weiterhin zugewiesen werden. Eine Teilnahme als Selbstzahler ist grundsätzlich möglich, sofern der jeweilige Träger dies anbietet – in der Praxis scheitert dies jedoch häufig an den erheblichen Kosten von mehreren Tausend Euro pro Kurs. Der Zulassungsstopp gilt „bis auf Weiteres“, ein Enddatum wurde nicht genannt. Parallel wurde eine Reform bzw. Weiterentwicklung des Integrationskurssystems angekündigt.
Unsere Position und weiteres Vorgehen
Wir halten die Aussetzung der Zulassungen nach § 44 Abs. 4 AufenthG für integrations‑, arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitisch falsch. Sie gefährdet bewährte Strukturen und führt zu höheren Folgekosten auf kommunaler Ebene. Wir unterstützen die Forderung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene nach einer Rücknahme der Maßnahme und dringen auf Planungssicherheit sowie ausreichende Finanzierung. Das Thema wird in unseren Gremien fortlaufend beraten, sodass die Perspektive aus Sachsen-Anhalt auch in bundesweiten Diskussionen zum Tragen kommt.









