Kabinettsbeschluss zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes

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Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) beschlossen. Vorgesehen sind insbesondere Erleichterungen für kleinere Kommunen bei der kommunalen Wärmeplanung. Kern der Novelle ist die Einführung einer sogenannten „kleinen Wärmeplanung“ für Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Darüber hinaus sollen Datenerhebung und Datenverarbeitung vereinfacht sowie künftig auch Anforderungen an die Kälteplanung stärker berücksichtigt werden.

Mit dem WPG wurde Anfang 2024 bundesweit die verpflichtende kommunale Wärmeplanung eingeführt. Ziel ist es, die zukünftige Wärmeversorgung vor Ort strategisch auf Klimaneutralität auszurichten und Planungssicherheit für Kommunen, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger zu schaffen. Zentrales Element ist dabei die Einteilung von Gemeindegebieten in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, etwa für Wärmenetze oder dezentrale Versorgungslösungen.

Nach Angaben der Bundesregierung sollen insbesondere kleinere Kommunen durch die nun geplanten Änderungen entlastet werden. Das neue vereinfachte Verfahren der „kleinen Wärmeplanung“ soll eine deutlich schnellere und weniger aufwendige Erstellung von Wärmeplänen ermöglichen. Bestands- und Potenzialanalysen, umfangreiche Zielszenarien sowie Teile der Dokumentation sollen dabei weitgehend entfallen. Die Nutzung des vereinfachten Verfahrens bleibt freiwillig; Kommunen können weiterhin auch die regulären Verfahren anwenden.

Weitere Änderungen betreffen die Datenerhebung und Digitalisierung. Künftig sollen rechtliche Unsicherheiten bei der Nutzung und Weitergabe von Daten reduziert werden. Vorgesehen ist außerdem ein neuer „Datenraum Wärmeplanung“, der den Austausch und die Fortschreibung relevanter Daten zwischen Bund, Ländern und Kommunen erleichtern soll.

Zudem setzt der Gesetzentwurf europäische Vorgaben aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie um. Für Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern soll bei der Fortschreibung der Wärmepläne künftig auch eine Kälteplanung erfolgen. Darüber hinaus wird die Frist zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen für industrielle Wärmenetze bis Ende 2030 verlängert.

Anmerkung:

Die Zielsetzung der Bundesregierung ist zu begrüßen, die kommunale Wärmeplanung praktikabler zu gestalten und kleinere Kommunen zu entlasten – allerdings bedarf es hierbei noch einiger Verbesserungen. So ist aus kommunaler Sicht eine Verlängerung der Frist zur Erstellung von Wärmeplänen für Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern um ein halbes Jahr bis zum 31.12.2028 erforderlich. Die Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden benötigten angesichts der zusätzlichen Anforderungen mehr Zeit für eine belastbare und fachlich fundierte Planung.

Besonders kritisch sind einzelne Vorgaben zur Kälteplanung und zu technischen Anforderungen an Heiz- und Kühlanlagen. Diese überschreiten teilweise den eigentlichen Charakter der kommunalen Wärmeplanung als strategisches Planungsinstrument. Insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Auseinandersetzung mit dem Austausch alter und „ineffizienter“ Heiz- und Kühlgeräte ist aus kommunaler Sicht problematisch. Diese Vorgaben enthalten eher ordnungsrechtliche beziehungsweise energieeffizienzrechtliche Fragestellungen, die sachgerechter im Gebäudemodernisierungsrecht oder im Rahmen europäischer Energieeffizienzvorgaben geregelt werden sollten. Zudem ist zu kritisieren, dass solche Anforderungen erhebliche Investitionsbedarfe auslösen könnten, ohne dass eine ausreichende Finanzierung vorgesehen sei. Damit entstehe erneut die Situation, dass der Bund zusätzliche Aufgaben definiert, während die Kosten der Umsetzung bei den Kommunen verbleiben.

Die kommunalen Spitzenverbände warnen außerdem ausdrücklich vor den Folgen unklarer gesetzlicher Formulierungen. So bleibe offen, was konkret unter „ineffizienten“ Geräten zu verstehen sei und nach welchen Kriterien dies künftig bewertet werden solle. Aufgrund der schnellen technologischen Entwicklungen im Energiesektor besteht die Gefahr, dass Anlagen bereits nach kurzer Zeit als ineffizient eingestuft werden könnten. Diese fehlende Bestimmtheit kann zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für Kommunen, Eigentümer und Investoren führen. Dadurch könnten Investitionsentscheidungen erschwert und die Umsetzung der Wärmewende insgesamt verzögert werden.

Im Übrigen wird die neue Verpflichtung der planungsverantwortlichen Stelle zur Datenübermittlung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) abgelehnt. Dies erzeugt zusätzlichen Verwaltungsaufwand und ist in der ursprünglichen Kostenkalkulation auf Bundes- sowie auf Landesebene bei der Vereinbarung der Konnexitätsmittel nicht enthalten. Adressaten des Bundes sind die Länder – nicht die Kommunen.

Grundsätzlich unterstützen die Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden die Ziele der Wärmewende. Dabei sind sie jedoch aber auf verlässliche, finanzierbare und rechtssichere Rahmenbedingungen angewiesen. Entscheidend für den Erfolg wird nicht allein die Planung sein, sondern vor allem eine praktikable und dauerhaft tragfähige Umsetzung vor Ort.

29.06.2026