Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom Landtag

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Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (MF) hat am 09.07.2025 den Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vorgelegt.

Dazu haben wir gemeinsam mit dem Landkreistag Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 30.07.2025 Stellung genommen. Unsere Änderungsvorschläge wurden allerdings nicht aufgegriffen.

Daraufhin hat die Landesregierung den 55-seitigen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 8/6001 vom 29.09.2025). Durch dieses aus sechs Artikeln bestehende Gesetz sollen im Landesbeamtengesetz (LBG LSA), im Landesbesoldungsgesetz (LBesG LSA) und im Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA) durch präzisierende Anpassungen bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden, an praktische Gegebenheiten und an höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst werden.

Dies beinhaltet folgende Änderungen:

  • In Artikel 1 – Landesbeamtengesetz (LBG LSA): Artikel 1 sieht Änderungen und Ergänzungen in § 8, 10, 14, 21, 22, 63, 71, 91 LBG LSA sowie das Einfügen von fünf neuen Vorschriften in § 16a, § 21a, § 22a, § 85 a und § 88a LBG LSA vor.
  • In Artikel 2 – Landesbesoldungsgesetz (LBesG LSA): Artikel 2 sieht Änderungen und Ergänzungen in §§ 24, 38 und 50 LBesG LSA sowie in den Anlagen 1, 2, 3, 6 und 8 vor, §§ 63 und 64 LBesG LSA sollen aufgehoben werden.
  • In Artikel 3 – Besoldungsrechts- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA): Artikel 3 sieht die Ergänzung einer Neuregelung (§ 3d BesVersEG LSA) vor zur Einführung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag für beihilfeberechtigte Personen (Beamte, Richter, Versorgungsempfänger), die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
  • In Artikel 4 – Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA): Artikel 4 betrifft lediglich Ergänzungen in § 68 Abs. 4a und § 72 Abs. 2 LBeamtVG LSA.
  • In Artikel 5 – Landesrichtergesetz (LRiG): Artikel 5 sieht die Änderung von § 6a sowie die Ergänzung von § 6b LRiG vor.
  • Artikel 6 regelt das Inkrafttreten der vorgenannten Änderungen.

In der Ersten Beratung am 10.10.2025 hat der Landtag den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen.

Der Ausschuss für Finanzen im Landtag von Sachsen-Anhalt hat sich mit dem Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 8/6001 vom 29.09.2025) befasst und in der 83. Sitzung am 30.10.2025 zunächst zum Verfahren verständigt.

Zu diesem Gesetzentwurf haben wir gemeinsam mit dem Landkreistag Sachsen-Anhalt gegenüber dem Ausschuss für Finanzen mit Schreiben vom 11.11.2025 Stellung genommen. Hierbei haben wir uns für eine angemessene Übergangszeit durch ein späteres Inkrafttreten der Änderung des § 14 Absatz 3 Satz 2 LBG LSA (B-II-Lehrgang) sowie des § 3d BesVersEG LSA (Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung) eingesetzt, haben jedoch letztlich kein Gehör gefunden.

Der Ausschuss für Finanzen hat in der 86. Sitzung am 01.12.2025 im Ergebnis seiner Beratung eine 36-seitige Beschlussempfehlung an den Landtag (LT-Drs. 8/6354 vom 11.12.2025) erarbeitet.

Der Landtag hat diesen Gesetzentwurf in der Zweiten Beratung am 16.12.2025 in der Fassung der vorgenannten Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Damit wurde das Fünfte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Das Gesetz soll zeitnah im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt verkündet werden. Dieses Gesetz tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung und Artikel 3 am 01.01.2026 in Kraft.

Anmerkung:

Wir begrüßen die Neuregelung in Artikel 1 in Bezug auf § 14 Abs. 3 S. 2 LBG LSA ausdrücklich. Damit wird eine langjährige kommunale Forderung aufgegriffen.

Künftig wird der erfolgreiche Abschluss des Beschäftigtenlehrganges II zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt führen, sofern eine laufbahnqualifizierende hauptberufliche Tätigkeit von fünf Jahren ausgeübt wurde. Dadurch entfällt das zeitaufwändige Verfahren für die Feststellung der Laufbahnbefähigung beim Landespersonalausschuss für Absolventen des Beschäftigtenlehrganges II beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt (SIKOSA), da diese künftig keine „anderen Bewerber“ i. S. d. § 18 LBG LSA mehr sind.

Im Hinblick auf Artikel 3 und die Einführung des hälftigen Zuschusses zum Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung sei folgendes angemerkt:

Der Anspruch der kommunalen Beamten auf einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich an den jeweiligen kommunalen Dienstherrn. Für die Gewährung ist gemäß § 3d BesVersEG LSA ein Antrag des Beamten erforderlich.

Für die kommunalen Versorgungsempfänger ist der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSA) für die Zahlung und Berechnung dieses Zuschusses zuständig, da der Begriff der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 KVSAG LSA auch Fürsorgeleistungen an Versorgungsempfänger des kommunalen Bereichs wie den Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließt.

Vgl. dazu auch unsere E-Mail-Rundschreiben vom 10.07.2025, 15.10.2025 und vom 17.12.2025.

Diese Rundschreiben und die o.g. Stellungnahmen stehen auf unserer Internetseite www.kommunales-sachsen-anhalt.de in der Rubrik SGSA/Mitgliederservice/E-Mail-Rundschreiben bzw. in der Rubrik SGSA/Mitgliederservice/Mitgliederinformationen/Stellungnahmen zum Download bereit.

16.01.2026