Änderung der Umsatzsteuerverteilung im FAG (Bund) zur Finanzierung von Migration und Wärmeplanung

Umsatzsteuer UStG

Am 4. Juli 2024 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 5. Juli 2024 angenommen. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt I 2024 Nr. 254 veröffentlicht. Unter anderem werden über Änderungen der Umsatzsteuerverteilung politische Vereinbarungen bei den Flüchtlingskosten, der Wärmeplanung und den öffentlichen Gesundheitsdiensten über Anpassungen bei der Umsatzverteilung umgesetzt. Zudem werden mit dem verabschiedeten Gesetz das Startchancen-Programm umgesetzt, das Mindeststeuergesetz beim Finanzkraftausgleich berücksichtigt sowie kleinere Anpassungen bei den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 4 FAG vorgenommen.

Flüchtlingskosten

Im Rahmen des Bund-Länder-Gipfels am 6. November 2023 wurde über Maßnahmen zum Migrationsgeschehen beraten. Ein Ergebnis des Gipfels war, dass der Bund ab dem Jahr 2024 einen Betrag von 7.500 Euro pro Flüchtling und Jahr an die Länder zahlen wird.

Mit dem nun vom Bundestag verabschiedeten Gesetz wird die vereinbarte Abschlagszahlung für das Jahr 2024 umgesetzt, indem durch eine Änderung von § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes der Umsatzsteueranteil des Bundes für das Jahr 2024 um 500 Mio. Euro reduziert und der Umsatzsteueranteil der Länder für das Jahr 2024 um den gleichen Betrag erhöht wird. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden, im Rahmen des Pauschalentlastungsgesetzes vom 13. November 2023 umgesetzten festen Flüchtlingspauschale in Höhe von 1,25 Mrd. Euro führt diese Änderung der vertikalen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zum vereinbarten Abschlag in Höhe von insgesamt 1,75 Mrd. Euro.

Der gesamte Abschlag in Höhe von 1,75 Mrd. Euro soll im Rahmen einer Anpassung von § 1 Absatz 2 FAG im Jahr 2025 auf der Grundlage einer nachträglichen Spitzabrechnung verrechnet werden. Dieser Anpassung wird die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik (voraussichtlich im Januar 2025) veröffentlichte Summe der Asylerstanträge des Jahres 2024 sowie ein Pro-Kopf-Betrag von 7.500 Euro pro Asylerstantragsteller zugrunde gelegt. Dies bedeutet, dass je nach Migrationsgeschehen der Betrag steigen oder sinken dürfte.

Wärmeplanung

Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) in Kraft getreten. Mit Blick auf die kommunale Wärmeplanung entstehen hieraus merkliche finanzielle Mehrbelastungen. Politisch hatte der Bund eine Unterstützung der Kommunen über die Länder in Höhe von insgesamt 500 Mio. Euro zugesagt.

Zur finanziellen Entlastung der Länder im Zusammenhang mit der Erstellung von Wärmeplänen wird nun der Umsatzsteueranteil des Bundes für die Jahre 2024 bis einschließlich 2028 um jeweils 100 Mio. Euro reduziert und der Umsatzsteueranteil der Länder für die Jahre 2024 bis einschließlich 2028 um jeweils 100 Mio. Euro erhöht.

Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst

Infolge des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst steht, nachdem die Länder die vereinbarten Voraussetzungen geschaffen haben, nun die Auszahlung der zweiten Tranche an. Hierzu wird vereinbarungsgemäß der Länderanteil an der Umsatzsteuer im Jahr 2024 um weitere 600 Mio. Euro zulasten des Bundes erhöht.

Anmerkung:

Die Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsinduzierten Kosten über einen Pro-Kopf-Betrag von 7.500 Euro pro Asylerstantragsteller ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines atmenden Systems. Auskömmlich ist dieser Beitrag gleichwohl nicht. Die kommunalen Spitzenverbände hatten seinerzeit 10.500 Euro gefordert. Realistischerweise müsste man inflationsbedingt mittlerweile sogar noch einen höheren Beitrag ansetzen. Und selbst bei den 7.500 Euro je Asylbewerber ist noch nicht einmal gesichert, dass diese vollumfänglich bei den Kommunen ankommen. Schließlich sind die Länder für ihre „klebrigen Hände“ berüchtigt und werden vermutlich versuchen ihre Leistungen an die Kommunen mit der Pauschale zu verrechnen. Grundsätzlich ist von zentraler Bedeutung, dass die Städte und Gemeinden von den Kosten für Unterbringung, Versorgung und Integration vollständig entlastet werden.

Die vom Bund zugesagten Mittel in Höhe von insgesamt 500 Mio. Euro zur Erstellung der kommunalen Wärmepläne sind nicht ansatzweise ausreichend. Zurecht hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass infolge des WPG den Kommunen bei der Wärmeplanung dauerhafter Finanzbedarf entsteht und sie entsprechend auch dauerhaft finanziell entlastet werden müssten. 

07.10.2024