Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG);
Ermächtigung der Länder zur Anhebung der Gebührensätze für Bewohnerparkausweise

Parkscheinautomat Parken Stadt

Das Achte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 29.06.2020 wurde am 03.07.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 1528 ff.) verkündet. Die Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes (Artikel 2) treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, am 01.10.2020 in Kraft.

Durch Artikel 2 dieses Gesetzes wurde in § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ein neuer Absatz 5a eingefügt mit folgendem Wortlaut:

„(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.“

Damit sind die Bundesländer ermächtigt, die Gebühren für Bewohnerparkausweise durch eigene Gebührenordnungen anzupassen und könnten sie diese Ermächtigung ggf. weiter auf die Kommunen übertragen.

Dies vergrößert die Spielräume für zeitgemäß angepasste Gebühren jenseits der bisherigen Höchstgrenze von 30,70 Euro pro Jahr. Hingegen bleibt der unzureichende bundeseinheitliche Gebührenrahmen in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr dort bestehen, wo die Länder nicht aktiv werden und in Folge dessen uneinheitliche Landesregelungen und Höchstsätze zu befürchten sind.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hatte sich gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag für eine bundesweite Regelung ausgesprochen, die allen Kommunen diese Möglichkeit bietet.

Es bleibt abzuwarten, ob die Landesregierung von Sachsen-Anhalt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.

22.07.2020