Änderung des Verpackungsgesetzes;
Keine leichten Plastiktüten mehr ab 2022 und Mehrweg im To-Go-Bereich

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1. Verbot leichter Plastiktüten

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18.12.2020 ein Verbot für leichte Plastiktüten gebilligt (BR-Drs. 722/20), das der Bundestag bereits am 26.11.2020 verabschiedet hatte (BT-Drs. 19/16503). Danach dürfen Händler ab dem 01.01.2022 Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern nicht mehr an Kundinnen und Kunden abgeben oder verkaufen.

Vom Verbot ausgenommen sind sehr leichte Tüten – die sogenannten Hemdchenbeutel, wie sie für den Einkauf von losem Obst, Gemüse oder Fleisch verwendet werden. Auch stärkere Tragetaschen über 50 Mikrometer sind weiter zulässig. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass Verbraucherinnen und Verbraucher diese in der Regel mehrfach verwenden. Ziel ist es, die Zahl von Einwegplastiktüten im Handel zu verringern. Derzeit werden in Deutschland pro Jahr und Kopf noch etwa 20 leichte Plastiktüten verbraucht – und in den seltensten Fällen wiederverwendet.

Das Verbot nimmt Bezug auf die Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Danach hat die Vermeidung Vorrang vor sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Der Bundestag verlängerte in seinem Beschluss die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Verbotes von ursprünglich sechs Monaten auf ein Jahr, damit noch vorhandene Restbestände aufgebraucht werden können. Dies entspricht einer Forderung des Bundesrates aus dessen Stellungnahme zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung. Darin hatte der Bundesrat noch zahlreiche weitergehende Vorschläge zur Reduzierung von Einwegkunststoff gemacht, ebenso in einer eigenen Entschließung zum Thema Plastikmüll-Vermeidung.

Anmerkung:

Die verabschiedete Neuregelung zum Verbot leichter Plastiktüten ist zu begrüßen. Die bisherige Praxis stellt eine ineffiziente Ressourcennutzung dar und führt außerdem bei unsachgemäßer Entsorgung zu Umweltbelastungen in der Landschaft und den Gewässern. Das Plastiktütenverbot kann damit zu einer deutlichen Reduzierung von Plastik in der Natur beitragen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft – das Abgabeverbot gilt allerdings erst nach Ablauf der Übergangsfrist ab Januar 2022.

2. Verpflichtung zu Mehrwegverpackungen im To-Go-Bereich

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 den Entwurf einer weiteren Novelle des Verpackungsgesetzes beschlossen, in der die Bedingungen für das sogenannte „Essen zum Mitnehmen“ geändert werden. Restaurants, Bistros und Cafés müssen immer auch Mehrwegbehälter für den „To-Go-Kaffee und für Take-Away-Essen“ anbieten. Ebenso sind weitere Änderungen in Angriff genommen worden. So wird die Pfandpflicht ab dem nächsten Jahr auf sämtliche Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff sowie auf Getränkedosen erweitert. Außerdem müssen PET-Getränkeflaschen ab 2025 aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen.

Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs oder To-Go-Getränke verkaufen, sollen ab 2023 verpflichtet werden, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf allerdings nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Von der Pflicht ausgenommen sind zum Beispiel Imbisse, Spätkauf-Läden („Spätis“) und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Aber sie müssen den Kundinnen und Kunden ermöglichen, deren eigene Mehrwegbehälter zu befüllen.

Ab 2022 ist ferner ein Pfand auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff vorgesehen. Außerdem sollen dann sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand belegt werden. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen (zum Beispiel Fruchtsaft ohne Kohlensäure).

Künftig gilt dann grundsätzlich: Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse ist eine Übergangsfrist bis 2024 geplant.

Neue Kunststoffflaschen sollen künftig möglichst nicht mehr aus Erdöl, sondern zunehmend aus altem Plastik hergestellt werden (Kreislaufwirtschaft). Daher sieht die Novelle des Verpackungsgesetzes erstmals einen Mindestrezyklat-Anteil für Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff vor. Ab 2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Kunststoff enthalten, ab 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30 Prozent und gilt dann für alle Einwegkunststoffflaschen. Die Hersteller können selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.

16.02.2021