Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Am 21. Februar 2025 trat das Achte Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft, welches unter dem 20.02.2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt verkündet wurde (GVBL. LSA 2/2025, S. 316). Ziel des Änderungsgesetzes ist eine Vereinheitlichung der Praxis bei Kreis- und Landeswahlvorschlägen.
Präzisiert wurden insbesondere die Regelungen im Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) bezogen auf
- die Benennung der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson
- das Verbot der Mehrfachkandidatur
- die festgelegte Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge
- die Möglichkeit zur Sicherstellung der Wahldurchführung u. a. Behörden des Landes aufzufordern, aus dem Kreis der Beschäftigten der ersuchten Behörde Personen für die Wahlvorstände zu benennen
- den Übergang des Sitzes auf die Ersatzperson
Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson (§ 14 Abs. 2, 2a LWG)
Bisher war in § 14 Abs. 2 Satz 5 LWG Folgendes geregelt: „Von den Unterzeichnern gilt der erste als Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag und der zweite als stellvertretende Vertrauensperson, wenn nicht andere Wahlberechtigte auf dem Kreiswahlvorschlag angegeben sind.“
Anstelle des Satzes 5 wurde nunmehr zur Konkretisierung nach Absatz 2 folgender Absatz 2a in § 14 LWG neu eingefügt: „(2a) Im Kreiswahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson anzugeben. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages nach Absatz 2 Satz 1 und 2 als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages als ihr Vertreter. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Für die Unterzeichnung der Erklärung gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.“
Der Absatz 2a stellt klar, dass grundsätzlich eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter zu benennen sind und regelt die Verfahrensweise bei fehlender Angabe abschließend. Zudem wurde aus Gründen der Rechtsklarheit insbesondere eine ausdrückliche Regelung zur Abberufung und Ersetzung der Vertrauenspersonen eines Kreis- bzw. Landeswahlvorschlags aufgenommen, um eine widerspruchsfreie Wahrnehmung der Interessen des Wahlvorschlagsträgers sicherzustellen. Die Vertrauenspersonen können jederzeit ohne Angaben von Gründen einzeln oder gemeinsam abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Die Erklärungen zur Abberufung einer Vertrauensperson in Satz 4 bedarf der Schriftform und muss – wie auch der Kreiswahlvorschlag gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 selbst – von mindestens drei Mitgliedern des zuständigen Parteivorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein.
Verbot der Mehrfachkandidatur (§ 14 Abs. 6 LWG)
Das bestehende Verbot der Einreichung mehrerer Wahlvorschläge im Wahlkreis durch denselben Wahlvorschlagsträger knüpft nunmehr bereits an die Einreichung des Wahlvorschlags an und wird somit mit dem neugefassten Abs. 6 des § 14 LWG von vornherein ausgeschlossen.
Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge (§ 24 Abs. 4 LWG)
Bezüglich der Kreiswahlvorschläge auf den Stimmzetteln bedarf es ausschließlich einer gesonderten Festlegung der Reihenfolge der Einzelbewerber, da die Landeswahlleitung die zugelassenen Nummern für die Wahlvorschläge aller teilnehmenden Parteien – auch für die Parteien, die nur Kreiswahlvorschläge einreichen – festlegt und bekannt macht.
Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 8/4901 vom 11.12.2024) soll daher die folgende Neufassung des § 24 Abs. 4 LWG der Gesetzesklarheit dienen: „(4) Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der Wahlvorschläge nach Absatz 3; danach folgen die Einzelbewerber in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen.“
Wahlvorstände, Amtshilfeersuchen (§ 26 LWG)
Mit den Änderungen in § 26 LWG – Wahlvorstand – soll die Gewinnung von Wahlhelfern erleichtert werden. Es wurden insbesondere im Absatz 2 Satz 4 des § 26 LWG die Worte „im Wahlgebiet ansässigen“ gestrichen, sodass nunmehr auch Behörden außerhalb des Wahlgebietes ersucht werden können, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten Personen zu benennen, die im Gebiet der jeweils ersuchenden Kommune wohnen. Die Behörde hat unabhängig von deren Sitz Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Kommune wohnen.
Ferner ist nunmehr die Aufnahme der E-Mail-Adressen in die Wahlhelferdateien ausdrücklich erlaubt.
Übergang des Sitzes auf die Ersatzperson (§ 40 LWG)
Bestehende Unklarheiten bei dem Übergang eines Sitzes auf eine Ersatzperson, sofern diese aus der Partei ausgeschieden ist oder ausgeschlossen wurde, wurden zum Schutz der Parteien beseitigt. Sinn und Zweck der Regelung in § 40 LWG ist es, nur Ersatzpersonen zuzulassen, die tatsächlich noch Mitglied der vorschlagenden Partei sind. Hingegen soll derjenige Bewerber unberücksichtigt bleiben, der seit dem Zeitpunkt seiner Aufstellung aus der Partei, von der er vorgeschlagen worden war, ausgeschieden ist oder ausgeschlossen wurde.
Weitere Informationen
Die vollständige Begründung zur Gesetzänderung ist abrufbar unter: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d4901rge.pdf