Änderungen des Kontenrahmenplanes des Landes Sachsen-Anhalt in Folge der Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Im vergangenem Jahr ist auf Bundesebene eine Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes beschlossen worden (siehe E-Mail-Rundschreiben vom 07.06.2021), was u. a. eine Ausweitung der jährlichen Berichtspflicht der Kommunen um Angaben zur Vermögens- und Ergebnisrechnung ab dem Berichtsjahr 2025 zur Folge hat.
In Vorbereitung auf diese neuen Berichtspflichten informierte das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt (StaLA LSA) die Kommunen mit Schreiben vom 28.06.2022 wie folgt über die beabsichtigten Änderungen des Kontenrahmenplanes:
„… ab dem Jahr 2025 ist zur Bedienung der Finanzstatistiken die einheitliche Verbuchung von bislang freiwilligen Konten zu gewährleisten. Zur Änderung der Systematik werden erfahrungsgemäß bis zu zwei Jahren Vorlauf benötigt. Mit diesem Schreiben möchte ich frühzeitig über notwendige Änderungen am kommunalen Kontenrahmenplan des Landes Sachsen-Anhalt und deren Umsetzung informieren, um den Kommunen (und den Softwareanbietern) die fristgemäße Umsetzung bis 2025 zu ermöglichen.
Der kommunale Kontenrahmenplan des Landes Sachsen-Anhalt wird entsprechend den aktuellen Anforderungen überarbeitet. Mit Jahresbeginn 2023 entfallen alle Klammern bei Konten mit einem Bezug zur aktuell vorliegenden Systematik des Bundes. Bis einschließlich 31. Dezember 2024 ist die Anwendung freiwillig. Identifizierte Abweichungen und Auffälligkeiten zwischen den Konten des Landes Sachsen-Anhalt und der Bundessystematik werden in den Jahren 2023 und 2024 bearbeitet. Ab 2025 werden alle betreffenden Konten des kommunalen Kontenrahmenplans Sachsen-Anhalts verbindlich.
Hintergrund: Mit der Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) vom 3. Juni 2021 werden ab dem Berichtsjahr 2025 die Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b erfasst. Es handelt sich dabei um die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen geltenden Systematik und Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Gemäß § 161 Absatz 5 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gibt das Statistische Landesamt den Kommunen im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium einen Kontenrahmenplan und einen Produktrahmenplan sowie die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien vor.
Die konkreten Vorgaben gehen Ihnen im Laufe des Jahres 2022 zu. Unabhängig von dieser Entwicklung zur Umsetzung des FPStatG erhalten Sie weiterhin Informationen zu aktuellen Änderungen im Kontenrahmenplan…“
Anmerkung:
Es wird empfohlen, bereits frühzeitig Kontakt zu den Anbietern der Fachverfahren aufzunehmen und auf die ggf. notwendigen Änderungen bei den Konten und Berichtspflichten hinzuweisen. Für inhaltliche Rückfragen war im Schreiben des StaLA LSA eine Ansprechpartnerin benannt. Über die in Aussicht gestellte Konkretisierung der erforderlichen Änderungen im Kontenrahmenplan des Landes Sachsen-Anhalt im Laufe dieses Jahres werden wir in gewohnter Weise berichten.