Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses infolge des Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024;
BMF-Schreiben vom 08.07.2025
In seinem BMF-Schreiben vom 08.07.2025 teilt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Änderungen in der Verwaltungsauffassung in Folge der Bundesgesetzgebung durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz und dem Jahressteuergesetz 2024 mit.
Konkret wurde mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27.03.2024 (Wachstumschancengesetz) u. a. der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UStG).
Mit dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23.10.2024 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV), BGBl. I Nr. 323, wurden u. a. folgende Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) beschlossen:
- Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Abs. 1 S. 1 UStG wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt.
- Der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 7.500 Euro auf 9.000 Euro angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 2a Satz 1 UStG).
- Der Grenzbetrag in § 25a Absatz 4 Satz 2 UStG wurde von 500 Euro auf 750 Euro erhöht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (JStG 2024) wurden u. a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:
- Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, können (wieder) unter § 14c Abs. 2 UStG fallen.
- Die Formulierung der Abgabenordnung für die elektronische Erklärungsübermittlung an die Finanzbehörden wurde redaktionell angepasst.
Änderung der Verwaltungsauffassung
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich dieser Änderungen des UStG Folgendes:
1. Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 UStG
Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gilt nach § 27 Abs. 40 S. 1 UStG regulär für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Mithin brauchen nach der neuen Rechtslage regelmäßig Rechnungen nicht mehr aufbewahrt zu werden, die vor dem 01.01.2017 (Beginn der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG in diesen Fällen: 31.12.2015 bzw. 31.12.2016) ausgestellt worden sind. Bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstituten gilt dies nach § 27 Abs. 40 S. 2 UStG allerdings erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2026 noch nicht abgelaufen ist.
Korrespondierend zur Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Abs. 1 UStG wurde auch § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG angepasst. Die Ausführungen zu Rn. 5 gelten analog für die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG.
Nach § 14b Abs. 1 S. 3 UStG in Verbindung mit § 147 Abs. 3 S. 5 AO läuft die Aufbewahrungsfrist jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies betrifft auch Rechnungen, die für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Grundstücksfällen relevant sind. In derartigen Fällen endet die Aufbewahrungsfrist erst, wenn die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des zehnjährigen Berichtigungszeitraums nach § 15a Abs. 1 S. 2 UStG abgelaufen ist.
Die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (z. B. nach § 22 Abs. 1 UStG oder § 22f Abs. 1 bis 4 UStG) wurden nicht verkürzt; sie sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren.
2. Steuerausweis nach § 14c Absatz 2 UStG in einem als Gutschrift verwendeten Dokument
Durch die Neufassung von § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG wird geregelt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schulden kann, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift an eine nicht unternehmerisch tätige Person erfolgt. Die Regelung in der neuen Nummer 1 entspricht der bisherigen Rechtslage. In Nummer 2 wird neu der Sachverhalt geregelt, dass der unberechtigte Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.
Nunmehr schuldet jemand auch dann den ausgewiesenen Steuerbetrag, wenn er einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Erfolgt der Steuerausweis in einer Gutschrift an einen Unternehmer für eine Leistung, zu der dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist (z. B.) beim Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldet er die Steuer bereits nach § 14c Abs. 2 S. 1 UStG.
Da eine Gutschrift, die nicht über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, nach dem BFH-Urteil vom 27.11.2019 – V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021 S. 54, einer Rechnung nicht gleichsteht, fielen derartige Sachverhalte nicht unter § 14c Abs. 2 UStG a. F. Nach der Gesetzesänderung ist das Urteil insoweit für ab dem 06.12.2024 (Tag nach Verkündigung des JStG 2024) verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden.
Die konkreten Änderungen des UStAE sind dem BMF-Schreiben vom 08.07.2025 zu entnehmen, welches auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Service / Publikationen / BMF-Schreiben abgerufen werden kann.