Änderungsanträge zum Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt gescheitert
Verbot einer Verpackungssteuer
Mit der Landtagsdrucksache 8/6333 vom 08.12.2025 ist ein Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes in den Landtag eingebracht worden, dessen Zielstellung ein gesetzliches Verbot der Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer war. Eine Ausschussüberweisung wurde in der ersten Lesung am 16.12.2025 abgelehnt.
Im Wesentlichen wurde in der Debatte zuvor richtiger Weise auf die kommunale Eigenverantwortung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung verwiesen, was auch die rechtliche Ausgestaltung der Finanzierung und die Berechtigung der Erhebung kommunaler Steuern, das sog. Steuerfindungsrecht, umfasst. Die Kommunen, dies wurde in der Debatte von mehreren Rednern unterstrichen, würden dies sehr verantwortungsbewusst wahrnehmen. Zum kommunalen Steuerfindungsrecht gehört die Berechtigung, dass die Kommunen selbst entscheiden, welche Steuern sie erheben können. Es ist richtig, dieses Recht nicht einzuschränken, sondern die Entscheidung über das Ob der Einführung und die ggf. inhaltliche Ausgestaltung und Höhe der Steuer vor Ort treffen zu können. Dabei kann es den Kommunen zugetraut werden, dass sie erwünschte Wirkungen der Besteuerung, wie etwa erzielbare Einnahmen und gewünschte Lenkungseffekte, sachgerecht mit dem für die Erhebung der kommunalen Steuer verursachten Aufwand abwägen.
In der Gesetzesbegründung führte die einbringende AfD-Fraktion u. a. aus, dass eine kommunale Verpackungsteuer nach Ansicht zahlreicher Verbände keine adäquate Lösung zur Reduzierung von Verpackungsmüll sei. Es bestünde die Gefahr eines „Flickenteppichs“ und damit einhergehend mögliche Wettbewerbsverzerrungen. Auch der bürokratische Aufwand wird in der Begründung als maßgebliches Argument aufgegriffen.
Nach der Ablehnung der Ausschussüberweisung spricht Überwiegendes dafür, dass dieser Gesetzentwurf in der zweiten Lesung vom Landtag Sachsen-Anhalt abgelehnt wird.
Zum Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit dem am 22.01.2025 veröffentlichten Beschluss vom 27.11.2024, Az. 1 BvR 1726/23, die Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung zur Erhebung einer Verpackungssteuer in der Stadt Tübingen im Wesentlichen als unbegründet abgelehnt. Die Landesgeschäftsstelle hatte darüber mit E-Mail-Rundschreiben vom 24.01.2025 und KNSA-Beitrag Nr. 056/2025 vom 28.02.2025 informiert.
In mehreren KNSA-Beiträgen, zuletzt in Nr. 198/2025 vom 24.06.2025, hatte die Landesgeschäftsstelle zwar herausgestellt, dass die Verpackungssteuer nicht als „Allheilmittel“ bewertet werden kann. Sie kann aber ein ergänzendes lokales Instrument zu einem Abfallvermeidungskonzept sein. Grundsätzlich liegt es im ortsgesetzgeberischen Ermessen, ob eine Gemeinde eine solche Steuer einführt. Eine Verpflichtung besteht nicht. Für die Entscheidung sind erzielbare Einnahmen und Lenkungseffekte ebenso zu hinterfragen, wie der für die Umsetzung erforderliche Aufwand. Jede Gemeinde, die die Einführung einer Verpackungssteuer erwägt, sollte im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse abwägen, ob die Erhebung einer solchen Steuer wirklich den zusätzlichen Verwaltungsaufwand rechtfertigt und ob das Ziel der Abfallvermeidung nicht anderweitig besser erreicht werden kann.
Verschärfung der Regelungen zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen
Abgelehnt wurde in der 46. Sitzungsperiode am 16.12.2025 in zweiter Lesung ein weiterer Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes nach dem in einem neuen § 5 Abs. 2c) KAG-LSA geregelt werden sollte, dass die nach § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG-LSA bestehende Ausgleichspflicht für Kostenüberdeckungen auch nach Ablauf der Dreijahresfrist bestehen bleibt und Gebührenausgleichsrückstellungen ausschließlich zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen – es müsste wohl lauten: „zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen“ – verwendet und nicht in das Eigenkapital überführt werden dürfen (LT-Drs: 8/6161 vom 30.10.2025).
Aktuell regelt § 2 Abs. 2b KAG-LSA, dass ein Kalkulationszeitraum für Gebühren öffentlicher Einrichtungen einen Zeitraum von max. 3 Jahren nicht überschreiten soll. Nach dem Ende des Kalkulationszeitraumes festgestellte Kostenüberdeckungen sind gem. § 2 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Im Rahmen einer überörtlichen Prüfung des Landesrechnungshofes war die Frage aufgeworfen worden, ob diese Regelung einen unterlassenen Ausgleich nach Ablauf dieser drei Jahre ausschließt.
Für die Landesregierung hatte Innenministerin Frau Dr. Zieschang bei der Einbringung des Gesetzentwurfs am 13.11.2025 erwidert, dass der Unterausschuss Rechnungsprüfung des Ausschusses für Finanzen sich mit der Problematik des Ausgleiches von Kostenüberdeckungen nach § 5 Abs. 2b des Kommunalabgabengesetzes intensiv befasst und die Landesregierung in seiner Sitzung am 30. September gebeten habe, einen Vorschlag für eine Gesetzesänderung in Form einer klarstellenden Regelung in § 5 des Kommunalabgabengesetzes zu erarbeiten. Dabei, so die Ministerin, solle klargestellt werden, dass ein unterbliebener Ausgleich von Kostenüberdeckungen nicht zum Erlöschen der Ausgleichspflicht führe. Deswegen habe die Landesregierung bereits mit der Prüfung und Bearbeitung der vom Ausschuss erwarteten Klarstellung begonnen.
Zum Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfes am 13.11.2025 in den Landtag führte das Innenministerium lt. Aussage der Ministerin eine Länderabfrage durch, um auch die Erfahrungen und vor allem die Rechtsprechung aus anderen Bundesländern, die grundsätzlich vergleichbare Regelungen aufweisen, berücksichtigen zu können. Die Ministerin unterstrich, dass das Kommunalabgabenrecht eine umfassende Rechtsmaterie sei und jede Änderung weitreichende Auswirkungen auf kommunaler Ebene haben könne, sodass gründliches Arbeiten nötig sei. Sie warb deshalb dafür, bei einem Vorschlag für eine Gesetzesänderung Gründlichkeit vor Schnelligkeit den Vorrang zu geben. Als Beispiel griff sie den im Gesetzentwurf neu eingeführten Begriff „Gebührenausgleichsrückstellungen“ auf, der dem Kommunalabgabengesetz fremd sei, was Klagen gegen Gebührenbescheide Tür und Tor öffnen könne. Die Ministerin wies in ihrem Statement auch darauf hin, dass viele kommunale Einrichtungen durch Gebühren finanziert werden, weshalb sorgsam abgewogen werden sollte, welche Form der Kontrolle angemessen sei.
Einer Ausschussüberweisung war in der ersten Lesung nicht zugestimmt worden.