Öffentliche Einrichtungen - Mitführen eines Blindenhundes

Arztpraxis

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18 - entschieden, dass die Durchsetzung eines allgemein gehaltenen Verbotes, Hunde in bestimmten Räumlichkeiten mitzuführen, verfassungswidrig sein kann, wenn davon auch Blindenführhunde erfasst sind.

Der Entscheidung lag eine Verfassungsbeschwerde einer Blinden gegen einen Beschluss des Kammergerichtes Berlin vom 16.04.2018 - 20 U 160/16 - zugrunde. Der Beschwerdeführerin war es von den Inhabern einer Arztpraxis verwehrt worden, deren Praxisräume mit ihrem Blindenhund zu durchqueren, um zu der Praxis eines Physiotherapeuten zu gelangen. Die Physiotherapiepraxis war zwar auch noch über einen anderen Weg zu erreichen; dieser konnte von der Beschwerdeführerin mit ihrem Hund aber nicht genutzt werden. Das Durchquerungsverbot wurde mit hygienischen Gründen gerechtfertigt. Das Kammergericht Berlin gab der dagegen gerichteten Klage nicht statt.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes hat das Kammergericht bei seiner Entscheidung Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) nicht ausreichend beachtet.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG liegt eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verbotene Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen insbesondere bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Erfasst werden auch Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als Nebenfolge der Maßnahme darstellt. Diese Regelung des Grundgesetzes sei überdies Ausdruck eines Paradigmenwechsels. Der Umgang mit behinderten Menschen durch Fürsorge, die das Risiko der Entmündigung und Bevormundung in sich trage, sei durch einen Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung ersetzt worden. Deshalb benachteilige das scheinbar neutrale Verbot, Hunde in einer Arztpraxis mitzuführen, die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sehbehinderung in besonderem Maße. Das Durchgangsverbot verwehre es ihr, die Praxisräume selbständig zu durchqueren, was sehenden Personen ohne weiteres möglich sei. Dass die Beschwerdeführerin das Verbot dadurch umgehen könnte, in dem sich statt von ihrem Hund von einer anderen Person führen lasse, spiele keine Rolle. Sofern eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vorliegt, ist diese auch nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Das von dem Blindenführhund größere hygienische Gefahren ausgehen, als von Menschen, die den Wartebereich der Praxis mit Straßenschuhen und in Straßenkleidung betreten sei eher fernliegend, zumal nach Ansicht des Robert-Koch-Instituts und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gegen das Mitführen von Blindenhunden aus hygienischer Sicht in der Regel keine Einwände bestehen. Das Verbot sei daher weder geeignet noch erforderlich.

Anmerkung:

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat Bedeutung auch für die Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden. Im vorliegenden Fall ging es um die über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vermittelte Drittwirkung von Grundrechten auch innerhalb von privaten Rechtsverhältnissen. Die Kommunen sind dagegen als Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze zum Umgang mit Blindenführhunden sind daher bei der Ausgestaltung und Durchsetzung der Regelungen zur Benutzung von Einrichtungen der Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden zu beachten.

25.03.2020