Überarbeitung des Leitfadens zur Aufstellung des Haushaltsplanes der Unterhaltungsverbände
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Runderlass vom 10.04.2019 den Unterhaltungsverbänden und ihren Rechtsaufsichtsbehörden den überarbeiteten Leitfaden zur Aufstellung des Haushaltsplanes der Unterhaltungsverbände nach den Grundsätzen der Haushaltssystematik des Landes Sachsen-Anhalt zugeleitet.
Das Ministerium begründet den Änderungsbedarf damit, dass im Zusammenhang mit der Vornahme von Abschreibungen und der Zuführung von Rücklagen aufgefallen war, dass die seinerzeit im oben genannten Leitfaden dargestellte beispielhafte Berechnung der Abschreibungen den Wiederbeschaffungszeitwert nicht angemessen berücksichtigt. Bei Nichtberücksichtigung absehbarer künftiger Preissteigerungen würde zwangsläufig eine Deckungslücke entstehen, die im Anwendungsfall direkt durch Beiträge beglichen werden müsste, was nach der Rechtsprechung des OVG LSA nicht zulässig sei.
Für die Städte und Gemeinden ist dieser Runderlass insoweit von Interesse wie er den Unterhaltungsverbänden verbindliche Vorgaben zur Aufstellung ihrer Haushaltspläne macht. Das reicht von den rechtlichen Grundlagen, der Haushaltsplanaufstellung einschließlich Bestandteile des Haushaltsplanes, den Grundsätzen für die Veranschlagung, Deckungsfähigkeit und Haushaltsvermerke, der Haushaltsplanausführung einschließlich 4-Augen-Prinzip, Übertragbarkeit und Ausgabereste, über-/außerplanmäßige Ausgaben, dem Nachtragshaushalt und Haushaltsüberwachungslisten bis hin zu verbindlichen Mustern. Aus diesen Haushaltsplänen leiten sich die Verbandsbeiträge ab, die die Städte und Gemeinden als Verbandsmitglieder gem. § 55 Abs. 3 Wassergesetz LSA i. V. m. § 28 Wasserverbandsgesetz zu entrichten haben.