Übermittlung von Informationen über Reichsbürger und Selbstverwalter an die Verfassungsschutzbehörde
Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt (MI) vom 24.05.2017 (Übermittlung von Informationen zu Reichsbürgern und Selbstverwaltern) gab Anlass für Bedenken, da er den Kommunen als Sicherheitsbehörden weniger Übermittlungsrechte einräumt, als der Runderlass des MI vom 04.05.2016 (Übermittlung von Informationen zwischen der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei) der Polizei.
Danach hat die Polizei nach § 17 Abs. 1 VerfSchG LSA über gewalttätigem Extremismus, Terrorismus oder Spionageverdacht hinaus auch nach § 17 Abs. 2 VerfSchG LSA von sich aus alle anderen ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 VerfSchG LSA zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Sie hat zudem auf Ersuchen des Landesverfassungsschutzes auch nach § 17 Abs. 3 VerfSchG LSA die zur Aufgabenerfüllung des Landesverfassungsschutzes erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln.
Für die Kommunen als Sicherheitsbehörden gilt nach dem Runderlass vom 24.05.2017, Nummer 2.2, aber nur die Regelung zur Übermittlung nach § 17 Abs. 1 VerfSchG LSA entsprechend. Davon wird ein nicht dem Verdacht des gewalttätigen Extremismus, Terrorismus oder Spionageverdacht unterliegender Reichsbürger und Selbstverwalter gerade nicht erfasst.
Die Berichtspflicht wird in den Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden sehr unterschiedlich interpretiert. Einige Verbandsmitglieder übermitteln jeden Hinweis auf Reichsbürger oder Selbstverwalter an die Verfassungsschutzbehörde, andere prüfen zunächst, ob ein Verdacht auf gewalttätigen Extremismus, Terrorismus oder Spionageverdacht vorliegt.
Wir haben uns daher mit der Frage, ob eine solche unterschiedliche Anwendung durch die kommunalen Sicherheitsbehörden beabsichtigt ist oder ob es sich hier um eine Regelungslücke handelt, an das MI gewandt. Ziel ist es, ein einheitliches Verwaltungshandeln sicherzustellen.
Staatssekretär Klaus Zimmermann, MI, hat zur Klarstellung in seiner Antwort folgendes ausgeführt:
„… Die in den von Ihnen angeführten Verwaltungsvorschriften dargelegte Unterscheidung ist zutreffend und folgt den gesetzlichen Bestimmungen des § 17 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA).
Die Regelung der Nr. 2 des veröffentlichten Runderlasses des MI vom 24.05.2017 (MBl. LSA 2017, S. 316) zur Übermittlung von Informationen zu Reichsbürgern und Selbstverwaltern zwischen den Sicherheitsbehörden, der Polizei und der Verfassungsschutzbehörde sowie der Prüfung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit richtet sich an das Landesverwaltungsamt, die Landkreise, die Gemeinden und Verbandsgemeinden, das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt und das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt. Hierbei handelt es sich um öffentliche Stellen im Sinne von § 17 Abs. 1 VerfSchG-LSA. Aus diesem Grund verweist Nr. 2.2 dieses Runderlasses in entsprechender Anwendung auf die Nummern 2 und 3.1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie Nummer 4 des Runderlasses des MI über die Übermittlung von Informationen zwischen der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei vom 04.05.2016 (MBl. LSA 2016, S. 382) und somit allein auf die Regelung des § 17 Abs. 1 VerfSchG-LSA. Damit berücksichtigen die Verwaltungsvorschriften die vom Gesetzgeber getroffenen Einschränkungen hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten wie den Gewaltbezug.
Die von Ihnen vergleichend herangezogene gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 2 VerfSchG-LSA, die eben nicht einschränkend auf die Anwendung von Gewalt oder entsprechende Vorbereitungshandlungen (Gewaltbezug) abstellt, richtet sich ausschließlich an die Staatsanwaltschaften und die Polizei. Sie findet damit keine Anwendung für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch andere Stellen im Sinne von § 17 Abs. 1 VerfSchG-LSA. …“
Fazit:
Informationen über Reichsbürger und Selbstverwalter, die nicht dem Verdacht des gewalttätigen Extremismus, Terrorismus oder Spionageverdacht unterliegen, fallen nicht unter die Berichtspflicht im Sinne von Nummer 2.2 des Runderlasses vom 24.05.2017, wonach nur die Regelung zur Übermittlung nach § 17 Abs. 1 VerfSchG-LSA entsprechend anzuwenden ist.
Das heißt, Informationen über Reichsbürger und Selbstverwalter, die die Kommunalverwaltungen erreichen, müssen zunächst auf den Verdacht des gewalttätigen Extremismus, Terrorismus oder Spionageverdacht hin geprüft werden. Erst wenn dies bejaht werden kann, entsteht die Berichtspflicht an die Landesverfassungsschutzbehörde. Liegt ein solcher Verdacht nicht vor, erfolgt auch keine Übermittlung von Informationen und Daten an die Landesverfassungsschutzbehörde.