Abgabenordnung;
Absenkung des Zinssatzes für Nachzahlungen und Erstattungen auf 0,15 % pro Monat beabsichtigt

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Wir kommen zurück auf einen vorherigen Beitrag, mit welchem wir und über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 08.07.2021 – Az: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 – und die dem Gesetzgeber aufgegebene Verpflichtung berichtet hatten, eine Neuregelung bis zum 31.07.2022 zu treffen.

Das Bundeskabinett hat am 30.03.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Damit wird bei der sogenannten Vollverzinsung ab 01.01.2019 für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen getroffen.

Der Gesetzentwurf beabsichtigt, den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 Prozent pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) zu senken. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden – spätestens also erstmals zum 01.01.2026.

„Wir senken den Zinssatz für Nachforderungen und Erstattung von derzeit 6 Prozent auf 1,8 Prozent per annum. Damit tragen wir dem derzeitigen Niedrigzinsniveau Rechnung. Die praktische Anwendbarkeit bleibt erhalten: Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und auch die Finanzbehörden können sich auf Rechts- und Planungssicherheit verlassen. Mit der Evaluierungsklausel sorgen wir dafür, dass der Zinssatz auch zukünftig angemessen bleibt.“, sagte Bundesfinanzminister Christian Lindner.

Die Neuregelung setzt den o. g. Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 um. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz Rechnung getragen. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird gewährleistet. Auch in Zukunft erfolgt ein angemessener und verfassungskonformer Ausgleich von Zins- sowie Liquiditätsvor- und -nachteilen.

Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.

Zugleich sind einzelne, zeitnahe Anpassungen der Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben vorgesehen.

Der Gesetzentwurf wird von der Bundesregierung nunmehr ins parlamentarische Verfahren eingebracht.

20.04.2022