Abgrenzung von Kassenaufsicht nach § 116 Abs. 6 KVG LSA und örtlicher Prüfung der Kommunalkasse durch das Rechnungsprüfungsamt nach § 136 KVG LSA

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Auf Grund der Nachfrage eines Rechnungsprüfungsamtes hat das Ministerium für Inneres und Sport (MI LSA) in einem an das anfragende Rechnungsprüfungsamt gerichteten Erlass zur Abgrenzung der Kassenaufsicht nach § 116 Abs. 6 KVG LSA von der örtlichen Prüfung der Kommunalkasse durch das Rechnungsprüfungsamt nach § 136 KVG LSA Stellung bezogen.

Anlass war die nach Auffassung des anfragenden Rechnungsprüfungsamtes fehlende klare Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten der Prüfungstätigkeiten der Kassenaufsicht und des Rechnungsprüfungsamtes. Das MI LSA wurde deshalb um Klarstellung gebeten:

  1. dass der Kassenaufsichtsbeamte auf Grundlage des § 116 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) für die Prüfung der Kommunalkasse, der Zahlstellen sowie Handvorschüsse und Einzahlungskassen unabhängig von der Regelung des § 29 Abs. 1 KomKBVO zuständig ist und
  2. ob die Prüftätigkeit des Kassenaufsichtsbeamten die Prüfungsinhalte des § 30 KomKBVO beinhaltet,
  3. dass das Rechnungsprüfungsamt als unabhängige Finanzkontrolle die Ausübung des Kassenaufsichtsbeamten prüft, die er im Rahmen eines funktionierenden internen Kontrollsystems (IKS) ausübt,
  4. ob der Kassenaufsichtsbeamte für die unvermutete Prüfung der Einzahlungskassen und Handvorschüsse nach § 29 Abs. 3 KomKBVO zuständig ist und
  5. ob der Kassenaufsichtsbeamte für die Prüfung nach § 29 Abs. 2 KomKBVO zuständig ist.

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28.10.2021