Abstandsflächen für Windenergie - Änderung des Baugesetzbuches

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Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 08.08.2020 wurde am 13.08.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1728) verkündet. Das Gesetz enthält in Artikel 2 (BGBl. I S. 1793) Änderungen des BauGB, unter anderem erfolgte eine Neuregelung hinsichtlich der „Abstandsflächen Windenergie“:

§ 249 Absatz 3 BauGB wurde wie folgt gefasst: „(3) Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage von § 249 Absatz 3 in der bis zum 14. August 2020 geltenden Fassung erlassene Landesgesetze gelten fort; sie können geändert werden, sofern die wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Regelung beibehalten werden.“

Die Regelung ist gem. Artikel 10 des o. g. Gesetzes am 14.08.2020 in Kraft getreten. Das Baugesetzbuch ist nunmehr wie folgt zu zitieren:

„Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBI. I S. 1728) geändert worden ist“.

Nach unseren Informationen ist seitens des Landes Sachsen-Anhalt bisher nicht geplant, von der Regelung Gebrauch zu machen und entsprechende Abstandsflächen vorzugeben.

22.09.2020