Abwasserbeseitigung;
Rechtsgutachten zum Umgang mit Fällmittelknappheit veröffentlicht
Aufgrund der derzeitigen Knappheit von Fällmitteln zum Binden des Phosphors im Abwasser, stehen kommunale Kläranlagen teilweise vor massiven Problemen, weil die Einleitegrenzwerte für Phosphor nicht eingehalten werden können. Dies könnte im Einzelfall zu einer drastischen Erhöhung der von Kläranlagen-Betreibern zu entrichtenden Abwasserabgaben führen. Auch nach mehreren Monaten hat sich die Lage bundesweit bislang nicht entspannt und es fehlen nach wie vor bei vielen Aufgabenträgern große Teile der benötigten Menge.
Das Bundesumweltministerium hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, insbesondere dazu, welche Möglichkeiten im Rahmen des geltenden Rechts bestehen. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass „im Einzelfall ein angemessener Umgang der Landesvollzugsbehörden mit der Situation möglich ist“. Es zeigt bezüglich einer etwaigen Überschreitung der Grenzwerte eine ausnahmsweise Zulässigkeit über § 8 Abs. 2 WHG im Rahmen eines wasserrechtlichen Notstands auf. Zudem finde eine Erhöhung der Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes in einer unverschuldeten Notlage nicht statt. Das Bundesumweltministerium beabsichtigt, eine Stellungnahme zum Gutachten zu erstellen.
Anmerkung:
Die Ergebnisse des Rechtsgutachtens sind aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Vor dem Hintergrund der Kostensteigerungen durch steigende Energiepreise in allen Bereichen, wäre eine weitergehende Belastung der kommunalen Kläranlagen wegen des Überschreitens der Einleitegrenzwerte nicht sachgerecht. Dies bestätigt auch das Gutachten, wonach eine Erhöhung der Abwasserabgabe nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes in einer unverschuldeten Notlage nicht stattfinden könne. Dieser Rechtsauffassung sollte sich auch das Bundesumweltministerium anschließen und so für Rechtssicherheit sorgen.
In Sachsen-Anhalt hat das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) bereits mit Erlass vom 27.09.2022 auf die sich abzeichnenden Lieferengpässe von für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen notwendigen Chemikalien reagiert. Für die Betreiber besteht danach eine Anzeigepflicht bei aufgrund der Mangellage zu erwartenden Betriebsstörungen verbunden mit einer erhöhten Berichtspflicht. Die Wasserbehörden können die Grenzwertüberschreitung dulden. Im Falle einer Mangellage ist zudem ein Streckbetrieb zu prüfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den veröffentlichten Erlass verwiesen. Abwasserabgabenrechtliche Belange regelt der Erlass nicht.