Aktualisierte Gesamtfassung des Anwendungsschreibens zur Mitteilungsverordnung nach § 93a AO
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 9. Juni 2023 mitgeteilt, dass aufgrund der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) sowie der Aufnahme klarstellender Aussagen zur Behandlung von Darlehen eine aktualisierte Gesamtfassung des Anwendungsschreibens zur Mitteilungsverordnung (MV) in Form einer Neufassung erforderlich sei.
Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung mitzuteilen ist.
Zu den Behörden im Sinne der MV gehören alle öffentlichen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (§ 6 Absatz 1 AO). Demnach sind auch die sogenannten beliehenen Unternehmen miteingeschlossen. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des KStG sind nach § 93a Absatz 2 Satz 1 AO von der Mitteilungspflicht ausgenommen. Die Befreiung von der Mitteilungspflicht gilt allerdings nicht, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, z. B. die Verwaltung öffentlicher Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wahrnehmen.
Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Behörden an Dritte, bei denen die Gefahr der unvollständigen Erfassung zu steuerlichen Zwecken als hoch einzuschätzen ist.
Zahlungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68 AO) verfolgen, sind nicht mitzuteilen.
Das BMF-Schreiben enthält weiter detaillierende Ausführungen zu Ausnahmen (3.), Mitteilungen (4.), Verfahren der Mitteilungen (5.), Form und Empfänger der Mitteilungen (6.), die elektronische Mittelung über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (7.), die elektronische Mittelung über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogamm (8.) sowie zur elektronischen Mitteilung über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (10.).
Das 28 Seiten umfassende BMF-Schreiben vom 09.06.2023 kann auf der Internetseite des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de (Service / Publikationen / BMF-Schreiben) unter Verwendung des Datums abgerufen werden.