Altkleidercontainer auf nicht-öffentlichen Grundstücken der Gemeinde
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat mit Urteil vom 13.11.24 – Az.: 3 K 732/23.MZ – entschieden, dass kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf im Eigentum einer Kommune stehenden Flächen besteht, wenn diese nicht als öffentliche Straßen gewidmet oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt sind.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zum Recycling von Altkleidern und Schuhen. Sie beantragte bei der beklagten Stadt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an 15 Standorten, an denen bereits Altglascontainer aufgestellt sind. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf einen Stadtratsbeschluss ab, nach dem städtische Grundstücke Dritten nicht mehr zur Aufstellung von Altkleidercontainern überlassen werden sollen; ausgenommen seien nur Sammelbehältnisse gemeinnütziger Einrichtungen mit Sitz im Stadtgebiet sowie öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes.
Nachdem die Beklagte über den eingelegten Widerspruch gegen die Ablehnung nicht entschied, erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Sie machte geltend, dass sich die beantragte Erlaubnis allgemein auf die Sondernutzung von unmittelbar an bestehende Altglascontainer angrenzende Flächen beziehe. Bei diesen handele es sich zumindest um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten, die unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes zugänglich gemacht werden müsse.
Die Beklagte entgegnete, es handele sich bei den Containerstandorten nicht um Flächen, die als öffentliche Einrichtung gewidmet wären. Sie würden daher nicht in den Anwendungsbereich des Landesstraßengesetzes fallen. Die Altglasentsorgung sei vom Landkreis nach Ausschreibung an eine Bietergemeinschaft vergeben worden. Die Aufstellung ermögliche lediglich die Erfüllung der Verpflichtung der Bietergemeinschaft zur Altglasentsorgung dem Landkreis gegenüber. Hierdurch sei keine öffentliche Einrichtung geschaffen worden. Hintergrund sei das Abfallwirtschaftsrecht und die Umsetzung des Dualen Systems. Bei Altkleidern handele es sich dagegen um keine Wertstoffe in diesem Sinne.
Das VG Mainz wies die Klage als unbegründet ab.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bestehe nicht, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Standorte der Altglascontainer im gewidmeten öffentlichen Straßenraum gelegen seien. Die Altglasbehältnisse seien in der Örtlichkeit auch erkennbar auf gesonderten, von den öffentlichen Straßen abgesetzten Flächen aufgestellt.
Einen Anspruch auf Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung habe die Klägerin ebenfalls nicht. Die Flächen mit den Altglascontainern stünden zwar im Eigentum der Stadt, sie seien von ihr – in ihrem weitreichenden Gestaltungsspielraum – jedoch nicht als gemeindliche Einrichtung gewidmet worden. Die Flächen habe die Stadt der für Entsorgung von Altglas zuständigen Abfallbehörde (Landkreis) lediglich zur (gesetzlich geforderten) Unterstützung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe mit ihrem Stadtratsbeschluss zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie die städtischen Grundstücke gewerblichen Textilsammlern gerade nicht zur Verfügung stellen wolle.
Zur Begründung eines Zulassungsanspruchs könne sich die Klägerin schließlich auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Die Stärkung ansässiger sozialer Einrichtungen zur Versorgung der Einwohner stelle einen sachlichen Grund für die Bevorzugung gegenüber gewerblichen Textilsammlern dar. Diese könnten zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf die Nutzung anderweitiger privater Flächen verwiesen werden. Eine differenzierte Betrachtung der Sammlung von Altglas und Alttextilien sei wegen der Unterschiedlichkeit der jeweils geltenden Abfallrechtsvorschriften zulässig.
Gegen das Urteil kann noch Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Anmerkung:
In Anbetracht der in den vergangenen Jahren immer größer werdenden Zahl an gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen stärkt das Urteil des VG Mainz die kommunale Planungshoheit gegenüber privaten Sammlern von Alttextilien.
Städte und Gemeinden versuchen mit detaillierten Standortkonzepten und auch politischen Beschlüssen, die Aufstellung von gewerblichen Sammelcontainern zu begrenzen und vor allem zu ordnen. Dies muss angesichts der begrenzten öffentlichen Flächen und der Vielzahl an Anträgen auch effektiv möglich bleiben.
Eine ungesteuerte Ausweitung von Ansprüchen auf Erteilung von Erlaubnissen auf Flächen, die weder als Straße noch anderweitig zur öffentlichen Benutzung gewidmet wurden, würde die Steuerungsmöglichkeiten weiter erschweren. Dies zeigt auch die zum Teil divergierende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in den Ländern. Daher ist es zu begrüßen, dass das VG Mainz einen Anspruch im zugrundeliegenden Verfahren verworfen hat. Es gilt nun, den weiteren Verfahrensgang abzuwarten.