Analyse der Grundsteuerhebesätze in Deutschland von 2005 – 2022
Wir kommen auf einen vorherigen Beitrag zurück, in welchem wir über die im August 2022 von Ernst & Young veröffentlichte Studie zur Entwicklung der Grundsteuerhebesätze in Deutschland für den Zeitraum 2005 – 2021 berichtet hatten. Im August 2023 hat Ernst & Young erneut eine Analyse zur Entwicklung der Grundsteuer B von 2005 – 2022 veröffentlicht. Die Studie basiert auf Daten des Statistischen Bundesamtes zu den Realsteuerhebesätzen; Stichtag ist jeweils der 31. Dezember. Anders als in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes handelt es sich bei den angegebenen Durchschnittshebesätzen der Bundesländer nicht um gewichtete Werte, sondern um den Durchschnittswert aller Gemeinden unabhängig von der Einwohnerzahl.
Laut Pressemittteilung von Ernst & Young zeigen die Ergebnisse der Analyse den bundesweit stärksten Anstieg der Grundsteuer B seit 6 Jahren. Weitere zentrale Aussagen dieser Publikation sind, dass in jeder achten deutschen Kommune 2022 die Grundsteuer gestiegen ist, er aber nur 2 Prozent der Gemeinden sank. Der durchschnittliche Hebesatz zur Grundsteuer B sei im vergangenen Jahr so stark gestiegen wie zuletzt 2016: Ein Plus von fast fünf Prozentpunkten stehe für das Jahr 2022 zu Buche. Den höchsten Durchschnittshebesatz erheben Kommunen in Nordrhein-Westfalen – sowohl was den Wert angeht (565 v. H.) als auch, wenn es um die Veränderung im Vergleich zum Vorjahr geht (plus 13 Prozentpunkte).
Allein im vergangenen Jahr sei der durchschnittliche Hebesatz deutschlandweit in 13 Prozent der Kommunen gestiegen, der Anteil der Gemeinden mit einem gesunkenen Hebesatz im Vergleich zu 2021 betrage dagegen gerade einmal ein Prozent. In NRW hätten sogar 26 Prozent aller Gemeinden den Grundsteuer-B-Hebesatz erhöht, im Saarland fast jede fünfte Kommune (19 Prozent). Dahinter folge Rheinland-Pfalz (17 Prozent) sowie Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern (jeweils 16 Prozent). Deutlich geringer sei der Anteil der Gemeinden mit Erhöhungen dagegen in Thüringen (vier Prozent), Sachsen (fünf Prozent) und Sachsen-Anhalt (sechs Prozent). Besonders deutlich zeige sich der Anstieg der Hebesätze im 5-Jahres-Vergleich: Hier würden bundesweit fast vier von zehn Kommunen (38 Prozent) einen gestiegenen Hebesatz vorweisen. Umgekehrt sank er gerade einmal bei zwei Prozent der Gemeinden.
Bei der Grundsteuer B lag der durchschnittliche Hebesatz 2022 bei 391 Prozentpunkten (2021: 386 Prozentpunkte). Weiterhin ist damit ein kontinuierlicher Trend nach oben zu beobachten. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass die durchschnittlichen Hebesätze der Grundsteuer B zuvor zwischen 2005 und 2010 jeweils nur leicht um insgesamt elf Prozentpunkte stiegen, von 2010 – 2016 Jahre mit relativ starken Steigerungsraten um mindestens 5 % pro Jahr. Seit 2016 hatten sich die Steigerungsraten abgeschwächt; zuletzt von 2020 auf 2021 mit einem Plus von zwei Prozentpunkten.
In Nordrhein-Westfalen (565 v. H.), Hessen (495 v. H.) und dem Saarland (446 v. H.) war der Durchschnittssatz am höchsten. Am niedrigsten war er in Baden-Württemberg (368 v. H.), Bayern (352 v. H.) und Schleswig-Holstein (347 v. H.). In Sachsen-Anhalt lag der Wert mit 393 v. H. weiterhin leicht über dem bundesweiten Durchschnitt. Gleichwohl sind die Hebesätze in Sachsen-Anhalt nur leicht um ca. 2 Prozentpunkte gestiegen.
Anmerkung:
Ausdrücklich nicht geteilt wird die in der Presserklärung von Ernst & Young vorgenommene Bewertung, dass die Erhöhungen vor dem Hintergrund der 2025 bevorstehenden Grundsteuerreform eine Hiobsbotschaft für die Grundstückseigentümer seien, wenn nicht gleichzeitig ab 2025 die Hebesätze sinken. Diese einseitige Betrachtung geht einerseits von der aktuell noch nicht belegbaren Annahme aus, dass sich das Messbetragsvorlumen für jede Gemeinde erhöhen wird und vernachlässigt, dass sich die Kommunen bei der Umsetzung der Grundsteuerreform grundsätzlich der politischen Zielstellung der Aufkommensneutralität verpflichtet haben. Andererseits wird die Bedeutung der Grundsteuer für die finanzielle Absicherung der kommunalen Aufgabenerfüllung verkannt.
Die Aufkommensneutralität ist eine politische Zielvorgabe, d. h. sie istgesetzlich nicht fixiert. Sie ist allerdings von Anfang der Reformbemühungen an kommuniziert worden und insbesondere in der Gesetzesbegründung zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes fixiert. Die Kommunen haben zugesagt, die Aufkommensneutralität im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit zu beachten und sind sich ihrer Verantwortung bewusst. Das bundesweite Aufkommen von gegenwärtig rund 15 Milliarden Euro im Jahr soll also Zielmarke der im Jahr 2025 aus der neuen Grundsteuer zu erzielenden Einnahmen sein. Der Bundesgesetzgeber – dies ist ebenfalls der Gesetzesbegründung zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts zu entnehmen – hat die neuen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Höhe der Steuermesszahlen, so ausgestaltet, dass bundeweit das nach dem bisherigen Recht geschätzte Aufkommen gesichert wird. Das würde allerdings nicht ausschließen, dass sich die örtlichen Grundsteueraufkommen in den Städten und Gemeinden bei gleichbleibenden Hebesätzen verändern. Als Vergleichsbasis für die Bewertung der Aufkommensneutralität kommt demnach für die einzelne Gemeinde das örtliche Aufkommen der Grundsteuer nach bisherigem Recht in Betracht. In Abhängigkeit der zu erwarteten Aufkommensentwicklung nach Neubewertung der Grundstücke werden die Städte und Gemeinden eine Entscheidung über die Absenkung oder Erhöhung der Hebesätze treffen. Sie handeln hier eigenverantwortlich im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit! Wichtig ist: Auch eine Erhöhung der Hebesätze bedeutet nicht zwangsläufig eine Erhöhung des örtlichen Grundsteueraufkommens.
Unabhängig davon befinden sich viele Städte und Gemeinden auf Grund der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Krieges, insbesondere wegen der anhaltenden inflationären Entwicklung, der enormen Personalkostensteigerungen, der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland sowie der enormen Steigerung sozialer Ausgaben in einer äußerst angespannten finanziellen Situation. Trotz dieser Probleme sind sie gesetzlich verpflichtet, u. a.
- ihre Haushaltswirtschaft so zu planen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist,
- den Haushalt auszugleichen oder ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen, wenn der Ausgleich nicht erreicht werden kann und
- die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzmittel auch aus Steuern zu beschaffen.
Aus diesen gesetzlichen Verpflichtungen können sich bei Städten und Gemeinden in finanzieller Notlage Zwänge ergeben, die auch zur Notwendigkeit der Erhöhung des Grundsteueraufkommens führen. Ursächlich für die Erhöhung des Aufkommens ist dann aber die finanzielle Notlage und nicht der Wille der betroffenen Stadt oder Gemeinde, sich im Zuge der Grundsteuerreform finanziell besser zu stellen.
Die Gemeinden waren bei Grundsteuererhöhungen in der Vergangenheit immer sehr maßvoll, und das werden sie auch zukünftig sein.
Die Studie kann unter www.ey.com angefordert werden.