Anmerkung zu LVerfG LSA, Urteil vom 19.07.2021 – LVG 44/21
von Prof. Dr. Christoph Brüning
1. Hintergrund der Entscheidung
Nachdem nun auch das Land Sachsen-Anhalt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch (Artikel-)Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vom 15. Dezember 2020 rückwirkend zum 1. Januar 2020 durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes (Art. 1) „verboten“ hat – wie die Gesetzesbegründung sagt –, verlagern sich die Streitigkeiten weg vom Verhältnis Gemeinde-Abgabenschuldner hin zur Rechtsbeziehung Gemeinde-Land. Diesbezügliche Auseinandersetzungen betreffen dabei weniger die Jahre 2020 und 2021, weil für sachliche Beitragspflichten, die in diesem Zeitraum entstanden sind bzw. wären, Übergangsvorschriften eine Erstattung der konkreten Beitragsausfälle durch das Land für bereits begonnene Straßenausbaumaßnahmen der Gemeinden vorsehen (siehe § 18a KAG-LSA). Allein die nicht geregelte Abgeltung von Verwaltungsaufwand durch die Aufhebung bereits erlassener Beitragsbescheide und die Erstattung vereinnahmter Beitragszahlungen sowie die eventuelle Deckungslücke infolge der Voraussetzung, dass die Gemeinde „spätestens am 9. September 2020 das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet hat“, werfen insoweit Fragen auf.
Inmitten des eigentlichen Streits steht der in Art. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge geregelte Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen in Höhe von 15 Mio. Euro jährlich. Im vorliegenden Verfahren stand diese Norm im Rahmen einer kommunalen Rechtssatzverfassungsbeschwerde unmittelbar auf dem landesverfassungsgerichtlichen Prüfstand. Das überrascht wenig, weil die landesgesetzlich normierte Abschaffung der Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen nichts an der Aufgabe des Gemeindestraßenbaus als pflichtiger kommunaler Selbstverwaltungsangelegenheit verändert, jedoch vollständig die Refinanzierung des sog. Anliegeranteils über Straßenausbaubeiträge verschließt. Der Verschleiß der Ortsstraßen erfolgt ungeachtet der Refinanzierung immerfort und erfordert daher nie endend kommunalen Straßenbau – und damit korrespondierend Finanzmittel. Ob und in welcher Höhe die Gemeinden oder das Land diese finanzielle „Ewigkeitslast“ zu tragen haben, ist danach tatsächlich für die kommunalen Haushalte enorm wichtig und rechtlich streitentscheidend. [mehr]