Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage im Landtag von Sachsen-Anhalt zu Unklarheiten bei der Grundsteuer A
Zum Thema „Unklarheiten bei der Grundsteuer A“ richtete der Abgeordnete Daniel Roi (AfD) eine Dringliche Anfrage (LT-Drs. 8/4691 Nr. 1) an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Finanzen am 22.10.2024 beantwortet wurde (LT-Drs. 8/4709):
Vorbemerkung des Mitglieds des Landtags:
Im Rahmen der Neubemessung der Grundsteuer können einige Grundstücke keinem Eigentümer zugeordnet werden. Grund dafür ist, dass häufig Erben nicht in die Grundbücher eingetragen werden oder der Erbvorgang aus unterschiedlichen Gründen nicht ordnungsgemäß vollzogen ist. Infolgedessen erfolgt die Zurechnung des Grundsteuerwertes seitens des Finanzamtes im Zuge der Grundsteuerreform auf „unbekannte Erben“. Bisher sind die Städte und Gemeinden mit dem Problem alleingelassen worden, da die zuständigen Finanzämter keinen Grund sehen, hier ermittelnd beizustehen. Die Städte und Gemeinden haben jedoch ebenfalls kein Personal, um bei fehlenden Eigentümern, diese in irgendeiner Art und Weise zu ermitteln. Hauptsächlich betrifft dieses Problem land- und forstwirtschaftliche Flächen.
Vorbemerkung der Landesregierung:
Von den Finanzämtern können teilweise für wirtschaftliche Einheiten (Grundstücke) trotz intensiver Bemühungen keine Eigentümerinnen oder Eigentümer bzw. Erben ermittelt werden. Betroffen sind wegen des Übergangs von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung in Folge der Grundsteuerreform hauptsächlich wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Soweit auch die Anfragen der Finanzämter bei den zuständigen Nachlassgerichten erfolglos geblieben sind, haben sich die Finanzverwaltung und die Kommunen nach Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) auf eine gemeinsame Vorgehensweise verständigt. Die Ermittlungspflicht der Finanzämter endet mit der Auskunft der Nachlassgerichte, dass Erben nicht zu ermitteln sind. Den Kommunen als Gläubiger der Grundsteuer obliegt es dann, aus berechtigtem Interesse gem. § 1961 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Bestellung eines Nachlasspflegers zu beantragen.
Frage 1:
Wie sollen die Kommunen mit diesem Problem umgehen?
Antwort:
Von den Finanzämtern werden für Grundstücke, die keinem Eigentümer zugeordnet werden können, die Grundsteuermessbeträge im Wege einer Schätzung ermittelt, ohne dass ein Bescheid an den (unbekannten) Grundstückseigentümer bekannt gegeben werden kann.
Über das Ergebnis der jeweiligen Schätzung werden die Kommunen neben den von der Finanzverwaltung elektronisch bereitgestellten (internen) Bescheid-Daten durch zusätzliche Papierausfertigungen der nicht bekanntgegebenen Grundsteuermessbescheide informiert. Dadurch sollen die Kommunen in die Lage versetzt werden, in diesen Fällen gegebenenfalls vorhandene eigene Informationen zu den Grundsteuerschuldnern (Grundstückseigentümer) zu verwerten und die Höhe der Grundsteuern für diese Grundstücke einschätzen zu können.
Diese Vorgehensweise ist über den Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) mit den Kommunen abgestimmt und wird von diesen begrüßt, da die betroffenen Städte und Gemeinden
- einen Überblick über die Situation und einen Beleg erhielten, welche Grundstücke aktuell jeweils (noch) nicht veranlagt werden können,
- weitere Recherchen im eigenen Interesse durchführen können,
- nach eigenen Lösungswegen, z. B. die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, suchen können und
- die Vollständigkeit der vorliegenden Daten und damit der Besteuerungsgrundlagen besser einschätzen können.
Frage 2:
Welche Unterstützung (personell und finanziell) wird das Land den Kommunen zukommen lassen, um diesem Problem zu begegnen?
Antwort:
Sowohl eine personelle als auch finanzielle Unterstützung wird aus Sicht der Finanzverwaltung nicht für erforderlich erachtet, da die Finanzämter und die Kommunen bereits jetzt im engen Austausch sind und in derlei Fällen gemeinsame Lösungen gefunden haben bzw. anstreben.