Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zu kommunalen Trinkbrunnen
In einer Kleinen Anfrage wurden der Landesregierung sechs Fragen zum Thema kommunale Trinkbrunnen gestellt. Diese Fragen betreffen vor allem die Anzahl der neu errichteten und insgesamt auf dem Gebiet der Kommunen Sachsen-Anhalts bestehenden Trinkbrunnen, realisierbare Fördermöglichkeiten, zu beachtende gesetzliche Vorschriften und die zu erwartenden jährlichen Betriebskosten. Die Anfrage wurde durch das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (LT-Drs. 8/4821) wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung des Mitgliedes des Landtages:
Gemäß des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gehört die öffentliche Wasserversorgung zur Daseinsvorsorge und unterliegt dem Zuständigkeitsbereich der Kommunen. Aufgrund der Neufassung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EU-Trinkwasserrichtlinie), insbesondere des Artikels 16 – Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch, wurde vonseiten des Europäischen Parlaments nunmehr die Möglichkeit geschaffen, Trinkwasser bereitzustellen. Die Möglichkeit per se wurde vorher bereits 1965 in der Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz) zur Vorsorge geschaffen. [mehr]