Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Mitwirkungsverbot von Mitgliedern der Gemeindevertretung

White 3d human - stop symbol

Zum Thema „Mitwirkungsverbot von Mitgliedern der Gemeindevertretung bei der Kreisumlage“ richtete der Abgeordnete Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eine Kleine Anfrage an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Inneres und Sport wie folgt beantwortet wurde
(LT-Drs. 8/5283):

Vorbemerkung des Anfragestellers:

Die Höhe der von den Landkreisen erhobene Kreisumlage ist alljährlicher Gegenstand der Beschlussfassung der Kreistage. Dabei kommt die Frage auf, ob Mitglieder von Gemeindevertretungen (einschließlich von Bürgermeistern), die gleichzeitig Mitglied des Kreistages sind, bei Abstimmungen über die Kreisumlage ein Mitwirkungsverbot nach § 33 des KVG LSA haben.

Die Landeshauptstadt Magdeburg hat ihren Ratsmitgliedern eine neue Handlungsanleitung zum „Mitwirkungsverbot der Stadträte und Stadträtinnen nach § 33 KVG LSA“ zur Verfügung gestellt. Dort wird unter dem Punkt 6 bei Beispielen für ein Mitwirkungsverbot wegen Organmitgliedschaft u. a. aufgezählt: „Fälle des ,Doppelmandates´ ein Mitglied der (Gemeinde-)Vertretung, das zugleich Mitglied des Kreistages ist; ein Mitwirkungsverbot besteht z. B. bei der Entscheidung über die Kreisumlage“.

Frage 1:

Schließt sich das Ministerium für Inneres dieser Rechtsauffassung, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen über die Kreisumlage, wenn für ein Mitglied der Gemeindevertretung, wegen eines Doppelmandates ein Mitwirkungsverbot aufgrund einer „Organmitgliedschaft“ existiert, an?

Antwort:

Die Auffassung wird nicht geteilt. § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) regelt Mitwirkungsverbote ehrenamtlich Tätiger wegen Befangenheit. Diese Vorschrift findet für Hauptverwaltungsbeamte und Beigeordnete nach § 71 KVG LSA sowie für ehrenamtliche Bürgermeister von Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde nach § 96 Abs. 3 Satz 4 KVG LSA entsprechende Anwendung.

Mitwirkungsverbote von Organen sind in § 33 Abs. 2 Nr. 3 KVG LSA geregelt. Die Norm ist für Mitglieder von Vertretungen der Gemeinden, die gleichzeitig Mitglied des Kreistages sind, nicht einschlägig. Sie umfasst nicht kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die sowohl im Kreistag des Landkreises als auch im Gemeinde- oder Verbandsgemeinderat einer dem Landkreis angehörigen Gemeinde oder Verbandsgemeinde ein kommunales Wahlmandat wahrnehmen. Die Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften sind keine Organe im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 3 KVG LSA.

§ 33 Abs. 2 Nr. 3 KVG LSA bezieht sich auf Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs von wirtschaftlichen Unternehmen, wie z. B. einer Aktiengesellschaft, einer GmbH oder anderer privatrechtlicher Unternehmen, sowie auf Mitglieder des Vorstands oder gleichartiger Organe von Vereinigungen, wie z. B. von Vereinen. Die Vorschrift soll vermeiden, dass wirtschaftliche Interessen und Sonderinteressen von Wirtschaftsunternehmen oder Vereinigungen bei Entscheidungen in der kommunalen Vertretung den Gemeinwohlinteressen vorgehen und dass das Mitglied der kommunalen Vertretung, welches gleichzeitig als Organmitglied in dem Wirtschaftsunternehmen oder in der Vereinigung tätig ist, einem Interessenkonflikt unterliegt.

Frage 2:

Wird die Rechtsauffassung von der Kommunalaufsicht durchgesetzt?

Antwort:

Bei Fragen zu einer Befangenheit wegen Organmitgliedschaft ergeht ein entsprechender Hinweis der Kommunalaufsichtsbehörde an die Kommune zum Anwendungsbereich des § 33 Abs. 2 Nr. 3 KVG LSA.

Unabhängig davon wird das Landesverwaltungsamt als obere Kommunal­aufsichtsbehörde die Landeshauptstadt Magdeburg auf die Rechtslage hinweisen und auf eine Anpassung der Handlungsanleitung der Landeshauptstadt hinwirken.

Frage 3:

Wie viele Bürgermeister sind gleichzeitig Mitglieder des Kreistages? Bitte nach Landkreisen aufgliedern.

Antwort:

Die Angaben im Sinne der Fragestellung sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.

Landkreis

Anzahl der Bürgermeister, die
gleichzeitig Mitglieder des Kreistages sind

Altmarkkreis Salzwedel

5

Anhalt-Bitterfeld

5

Börde

9

Burgenlandkreis

14

Harz

10

Jerichower Land

7

Mansfeld-Südharz

9

Saalekreis

10

Salzlandkreis

6

Stendal

14

Wittenberg

8

21.03.2025