Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Niederschlagswasserbeseitigung in Abwasserzweckverbänden (LT-Drs. 7/5039 vom 11.10.2019)

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Die Abgeordnete Lydia Funke (AfD) richtete eine kleine Anfrage an die Landesregierung zur Niederschlagswasserbeseitigung im Entsorgungsbereich von Abwasserzweckverbänden. In ihrer Antwort führt die Landesregierung in ihren Vorbemerkungen u. a. aus:

Zur Beseitigung des Niederschlagswassers ist gemäß § 79b Abs. 1 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) anstelle der Gemeinde der Grundstückseigentümer verpflichtet. Die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers wird auch in dem Fall nicht vom Grundstückseigentümer auf den Aufgabenträger übertragen, in dem sich der Grundstückseigentümer freiwillig an eine öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage anschließt. In diesem Fall bedient er sich zur Erfüllung seiner Pflicht eines Dritten (§ 56 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz).

Schreibt der Aufgabenträger den Anschluss an eine öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage und deren Benutzung vor, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder weil ein gemeinsames Fortleiten erforderlich ist, geht die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Aufgabenträger über. Dazu hat der Aufgabenträger gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 WG LSA in einem Konzept schriftlich darzustellen, wie das in seinem Gebiet anfallende Niederschlagswasser beseitigt wird. Das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erläutert, wie in dem Gemeindegebiet das Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen beseitigt wird.

Die Niederschlagswasserbeseitigung obliegt in erster Linie den Grundstückseigentümern. Sind diese nicht niederschlagswasserbeseitigungspflichtig, obliegt diese Pflicht den Gemeinden selbst oder sie kann - soweit diesen die Aufgabe von den (Mitglieds-)Gemeinden übertragen wurde - von Abwasserzweckverbänden oder entsprechenden Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) wahrgenommen werden.

Die vorliegenden Daten basieren auf Informationen der Abwasserzweckverbände an das Landesverwaltungsamt. Nicht in allen Fällen haben diese die zur Beantwortung der Kleinen Anfrage erbetenen Informationen vollumfänglich mitgeteilt.

Den Fragenkomplex 1 „Wie viele Abwasserzweckverbände in Sachsen-Anhalt erheben die Niederschlagswassergebühr? An welche Gesetzesgrundlage ist das geknüpft? Für die Nichterhebung gilt welche Regularie?“ beantwortete die Landesregierung wie folgt:

Nach Auskunft der oberen Kommunalaufsichtsbehörde erheben 26 Abwasserzweckverbände in Sachsen-Anhalt eine Niederschlagswassergebühr.

Gemeinden erheben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Erst die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung begründet das der Benutzungsgebühr immanente Austauschverhältnis, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen.

Der Gebührentatbestand der Inanspruchnahme setzt im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen grundsätzlich voraus, dass die bei der Niederschlagswassergebühr zu berücksichtigende Fläche mit einem Ablauf in die kommunale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung versehen und damit an diese Einrichtung angeschlossen ist. Eine tatsächliche Inanspruchnahme einer leitungsgebundenen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung kann aber auch vorliegen, wenn das auf der versiegelten Fläche eines Grundstücks niedergehende Niederschlagswasser infolge des natürlichen Gefälles der Versiegelungsfläche oberirdisch zur Straße fließt und von dort aus über einen Straßeneinlauf in den der Straßen- und Grundstücksentwässerung dienenden Kanal fließt. In diesen Fällen ist die kommunale Leistung gebührenfähig, sofern die einschlägige Satzung ausdrücklich normiert, dass die Niederschlagswassergebühr für solche Grundstücke erhoben wird, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder in diese entwässern.

Für die Entstehung der Gebührenpflicht ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA allein die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ausreichend. Im Umkehrschluss besteht keine Niederschlagswassergebührenpflicht, wenn kein Anschluss an die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage besteht und kein Niederschlagswasser in diese Anlage entwässert wird.

In den weiteren Fragen wird zum Maßstab der Niederschlagswassergebühr, zur Kalkulationsperiode und zum Anteil der Mischsysteme ausgeführt. Die Drucksache steht vollständig digital im Internetangebot des Landtages unter www.landtag.sachsen-anhalt.de zur Verfügung.

Anmerkung:

Zu begrüßen ist, dass die Landesregierung hinsichtlich der Gebührenpflichtigkeit ausschließlich an die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung anknüpft und nicht danach differenziert, ob es sich bei der Niederschlagswassersbeseitigung um eine gesetzlich übertragene Pflichtaufgabe des Aufgabenträgers handelt oder sich der eigentlich entsorgungspflichtige Grundstückseigentümer zur Erfüllung seiner Pflicht eines Dritten bedient. Richtigerweise wird darauf hingewiesen, dass die Gebührenfähigkeit davon abhängt, dass die einschlägige Satzung ausdrücklich normiert, dass die Niederschlagswassergebühr für solche Grundstücke erhoben wird, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder in diese entwässern. Eine entsprechende Ausgestaltung der Gebührensatzungen der Aufgabenträger ist zu empfehlen. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass anstelle einer Gebühr insbesondere für die freiwillig an die Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossenen Grundstückseigentümer auch ein privatrechtliches Entgelt kalkuliert werden könnte.

29.11.2019