Asylbewerberleistungsgesetz für Bezahlkarte angepasst
Der Bundesrat hat am 26. April 2024 den Anpassungen zur rechtssicheren Einführung der Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zugestimmt (BR-Drs. 167/24), die der Bundestag bereits zuvor beschlossen hatte. Durch die Änderungen wird klargestellt, dass die Leistungserbringung unabhängig von der Art der Unterbringung auch in Form der Bezahlkarte möglich ist. Die Bundesländer sind weiterhin frei in ihrer Entscheidung, ob sie die Karte einführen bzw. wie sie die Nutzung der Karte konkret ausgestalten. Auch den zuständigen Behörden bleibt im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Möglichkeit, sich im Einzelfall gegen den Einsatz einer Bezahlkarte zu entscheiden. Die Einführung der Bezahlkarte und die vorhandenen Mindeststandards werden begrüßt. Denn diese kann den Verwaltungsaufwand in den Kommunen reduzieren. Wichtig ist jedoch, dass durch die Einführung keine Kosten für die Kommunen entstehen.
In § 2 Absatz 2 AsylbLG heißt es künftig, dass unabhängig von der Art der Unterbringung die Leistungserbringung auch in Form der Bezahlkarte möglich ist. Soweit einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs entsprechend § 27a Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen.
In § 3 Absatz 2 AsylbLG heißt es jetzt, dass bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt wird. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
§ 3 Absatz 3 AsylbLG stellt jetzt klar, dass bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes vorbehaltlich des Satzes 2 der notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt wird. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung kann abweichend von Satz 2 als Direktzahlungen entsprechend § 35a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich der Sätze 6 und 7 in Form von Bezahlkarten oder durch Geldleistungen zu decken. Soweit der notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf so weit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
§ 3 Absatz 5 Satz 1 AsylbLG wird ersetzt. Künftig heißt es dort: „Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen an den Leistungsberechtigten oder an ein volljähriges berechtigtes Mitglied des Haushalts erfolgen. Jedes volljährige Haushaltsmitglied muss über den individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig verfügen können.“
Jetzt sind die Länder am Zug. Der Weg ist frei, die Bezahlkarte rechtssicher einzuführen. Mehrere offene Fragen müssen vor dem Start aber noch geklärt werden. Gilt eine Obergrenze für Bargeldabhebungen? Wie hoch soll sie sein? Bekommen nur neu ankommende Asylbewerber und ihre Familien in Sammelunterkünften die Karte oder auch Geflüchtete, die bereits länger hier leben?