Auch Rechtsanwälte müssen Referenzen vorlegen
Die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt (BKartA) hat mit Beschluss vom 01.06.2023 entschieden, dass in öffentlichen Vergabeverfahren auch Anwaltssozietäten zum Referenznachweis verpflichtet sind (BKartA, Beschluss vom 01.06.2023 – VK 1-37/23).
Eine Kanzlei, die an einer Ausschreibung des Bundes für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen teilnehmen wollte, ohne Referenzen vorzulegen, ist vor dem Bundeskartellamt mit ihrem Nachprüfungsantrag gescheitert. Die Vergabekammer hält es für rechtmäßig, auch von Anwaltssozietäten Angaben zu Auftraggebern, Ansprechpartnern und dem jährlichen Nettoauftragsvolumen vergangener einschlägiger Aufträge zu fordern. Referenzen stellten den zentralen Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit potenzieller Bewerber für Ausschreibungen dar, so die Vergabekammer beim BKartA. Sie machten es dem Auftraggeber erst möglich, festzustellen, ob der Bewerber über hinreichende praktische Erfahrungen in der themenbezogenen Rechtsberatung verfügt. Das gelte auch und gerade für Beratungsdienstleistungen.
Anonyme Referenzen, wie es die Kanzlei unter Berufung auf ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht forderte, könnten diesen Zweck laut dem BKartA nicht erfüllen. Angebliche Verstöße gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verneinten die Richter wie die Vermutung, dass Angaben von Anwälten immer verlässlich seien. Die geforderten Referenzangaben sind für die Auftragserfüllung notwendig, entschied das BKartA. Mit anonymisierten Daten wäre eine Auswahlentscheidung im Teilnahmewettbewerb demnach kaum möglich, nicht nachvollziehbar und auch nicht rechtssicher begründbar. Der Auftraggeber könnte bloß noch erkennen, dass der Bieter sich mit einem bestimmten Thema schon einmal befasst habe, den Umfang der damaligen Beratungsleistung wie auch deren wirtschaftliche Bedeutung aber nicht nachvollziehen.
Das Argument, Anwälte als Organe der Rechtspflege machten per se verlässliche anonyme Angaben, überzeugt das BKartA nicht. Auch Anwälte stünden im Wettbewerb mit anderen Kanzleien, eine zumindest stichprobenartige Überprüfung ihrer Angaben müsse trotz ihrer besonderen Stellung möglich bleiben.
Anmerkung:
Der vorliegende Beschluss erscheint sachgerecht und mit Blick auf die Überprüfung der Leistungsfähigkeit eines Bieters bzw. Bewerbers auch zwingend. Es ist erforderlich, dass auch Anwaltssozietäten Angaben zu Auftraggebern, Ansprechpartnern und dem jährlichen Nettoauftragsvolumen vergangener einschlägiger Aufträge mitteilen. Anderenfalls ist öffentlichen Auftraggebern eine ordnungsgemäße Prüfung der Bietereignung nicht möglich. Vorliegend lag auch kein Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht vor, weil die Kanzlei die Einwilligung ihrer Mandanten hätte einholen können. Das ist keine unzumutbare Belastung, insbesondere nach Beendigung des Mandats kann eine solche Einwilligung eingeholt werden.