Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätiger Bürgermeister;
Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt zur Sozialversicherungspflicht
Der erste Senat des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt hat am 25.06.2020 über das aus dem Prozesskostenfond des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt mitfinanzierte Berufungsverfahren der Stadt Zahna-Elster ./. Deutsche Rentenversicherung Bund - L 1 BA 24/18 (früheres Az.: L 1 R 344/14) - entschieden.
Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des dritten Senates des Landessozialgerichtes vom 16.12.2015 - 3 R 130/12 - hat das Gericht das Urteil des Landessozialgerichtes Dessau-Roßlau vom 22.05.2014 - S 25 R 602/10 - sowie den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2010 aufgehoben.
Das Landessozialgericht hat weiter festgestellt, dass der ehemalige ehrenamtlich tätige Bürgermeister der Stadt Zahna (Mitgliedsgemeinde der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fleming) nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und deshalb nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung unterlag. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Das Landessozialgericht hat in der mündlichen Urteilsbegründung Bezug auf die aufgestellten Grundsätze des Bundessozialgerichtes in seinem Urteil vom 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R - genommen und insbesondere festgestellt, dass die Ausführungen des Bundessozialgerichtes nicht auf ehrenamtliche Organtätigkeiten in der funktionalen Selbstverwaltung beschränkt sind. Sie sind auch auf ehrenamtliche Organtätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung anzuwenden. Das Gericht hat sich damit der aktuellen Rechtsprechung der Landessozialgerichte Niedersachsen-Bremen und Mecklenburg-Vorpommern angeschlossen.
Ob die Deutsche Rentenversicherung Bund Revision gegen die Entscheidung einlegt, ist noch nicht bekannt. Mit einer Revision bekäme das Bundessozialgericht allerdings die Möglichkeit klarzustellen, dass sich seine Entscheidung - wie von allen drei genannten Landessozialgerichten angenommen - auch auf ehrenamtlich tätige Bürgermeister erstreckt.
Anmerkung:
Das Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt bestätigt unsere Rechtsauffassung. Es hat nicht nur Bedeutung für noch offene Widerspruchs- und Klageverfahren zu der Frage, ob eine Sozialversicherungspflicht für ehrenamtlich tätige Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden ehemaliger Verwaltungsgemeinschaften bestand. Da sich die Rechtslage hinsichtlich der von den ehrenamtlichen Bürgermeistern wahrzunehmenden Aufgaben auch nach Einführung des Verbandsgemeindemodells in Sachsen-Anhalt im Jahr 2009 nicht geändert hat, ist das Urteil auch Maßstab für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Aufwandsentschädigungen der 114 ehrenamtlich tätigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden.