Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätiger Bürgermeister und Sozialversicherungspflicht

überweisung geld

In einem vorherigen Beitrag hatten wir über ein Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg berichtet.

Zwischenzeitlich haben sowohl das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (I.) als auch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (II.) festgestellt, dass ehrenamtlich tätige Bürgermeister keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

I.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.09.2019 - L 2 BA 106/18 (rechtskräftig)

Im vorliegenden Fall hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen festgestellt, dass ein ehrenamtlich tätiger Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde in Niedersachsen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Das Gericht hat dabei Bezug auf die aufgestellten Grundsätze des Bundessozialgerichtes (BSG) in seinem Urteil vom 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R - genommen.

Für Niedersachsen gilt danach folgendes:

Bezogen auf das Amt des Bürgermeisters einer Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist jedenfalls keine allgemeine Zugänglichkeit anzunehmen. Nur Ratsmitglieder können nach § 105 Abs. 1 NKomVG zum Bürgermeister gewählt werden; dabei können in den Rat bei den gesetzlich vorgesehenen Kommunalwahlen nur Personen gewählt werden, die seit mindestens sechs Monaten in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz haben.

Über das gesetzlich und satzungsrechtlich bestimmte Spektrum von Aufgaben hinaus hat der Bürgermeister im streitbetroffenen Zeitraum keinen obligatorischen, sein Ehrenamt überschreitenden Aufgaben des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er den Bereich des Ehrenamts verlassen und eine darüberhinausgehende Beschäftigung für die Klägerin ausgeübt haben könnte. Ein die Grenzen der Organstellung überschreitendes, überobligatorisches Engagement (zusätzlich und neben dem nicht zu einer abhängigen Beschäftigung und damit zur Versicherungspflicht führenden Ehrenamt) welches als abhängige Beschäftigung qualifiziert werden könnte, sei nicht ersichtlich und werde insbesondere auch von Seiten der Deutsche Rentenversicherung nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

Die vom ehrenamtlichen Bürgermeister wahrgenommene Tätigkeit erhielt ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit und nicht etwa durch eine persönliche Abhängigkeit, wie sie für abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV typisch sei. Dabei sei aber schon im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile des Bereichs, die bei anderen größeren Organisationen von Seiten eines Geschäftsführers wahrgenommen wird, im Ergebnis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 98 Abs. 4 NKomVG von der Samtgemeinde und deren abhängig beschäftigten Mitarbeitern erledigt wird. Diese bereiteten beispielsweise die Entwürfe für den Haushaltsplan vor und unterstützten die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden bei Bedarf letztlich in jeder Hinsicht. Damit verblieben bei den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden nur noch in einem sehr untergeordneten Umfang einfache Verwaltungstätigkeiten, die ihrerseits die Amtsführung nicht maßgeblich prägten.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass bei der gewährten Aufwandsentschädigung (Anmerkung: 650 Euro/Monat zzgl. eines monatlichen pauschalen Ersatzes von amtsbedingten Reisekosten innerhalb der Gemeinde in Höhe von 100 Euro/Monat) zu berücksichtigen ist, dass sie schon ihrer Höhe nach gar nicht geeignet war, den Lebensunterhalt des Amtsinhabers zu sichern. Im Ergebnis habe der Bürgermeister im Streit betroffenen Zeitraum sein Amt nicht in Erwartung einer Vergütung ausgeübt.

II.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019 - 7 R 105/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landessozialgericht änderte nach mündlicher Verhandlung am 23.10.2019 auf die Berufung das Urteil des Sozialgerichtes Stralsund ab und stellte fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Auch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die oben genannte Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16.08.2017 herangezogen. Zu klären war, ob das Ehrenamt des ehrenamtlichen Bürgermeisters eine allgemein zugängliche Tätigkeit ist. Dies hat das Gericht nach Befragung des Klägers verneint, weil Kommunalwahlen eben nur alle fünf Jahre stattfinden, nur Bürger der Gemeinde wählbar sind und es dafür auch Unterstützung aus dem politischen Raum bedarf. Damit könne man nicht von einer allgemein zugänglichen Tätigkeit ausgehen. Nach Auffassung des Landessozialgerichtes sind damit alle Rechtsfragen geklärt. Das Bundessozialgericht habe die entscheidenden Fragen in dem genannten Urteil zu den Kreishandwerkermeistern beantwortet, die nun vom Landessozialgericht abschließend nach dem Landesrecht für die ehrenamtlichen Bürgermeister geklärt worden sein.

Die Deutsche Rentenversicherung Nord als Beklagte hat noch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde. Insoweit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

***

In dem vom Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt mitfinanzierten Verfahren der Stadt Zahna-Elster gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 1 BA 24/18 - ist bislang noch kein Termin für die mündliche Verhandlung anberaumt worden.

30.01.2020