Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätiger Bürgermeister und Sozialversicherungspflicht

justizia gesetze urteil

Wie bekannt, hatte das Landessozialgericht mit Urteil vom 25.06.2020 - L 1 BA 24/18 - entschieden, dass der ehemalige Bürgermeister der bis zur Umsetzung der Gemeindegebietsreform selbstständigen Stadt Zahna nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag. Nunmehr liegt auch die schriftliche Urteilsbegründung vor. Der SGSA hat die Stadt Zahna-Elster in dem sozialgerichtlichen Verfahren finanziell aus dem Prozesskostenfonds unterstützt.

Das Landessozialgericht ist der Überzeugung, dass die Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters keine abhängige, versicherungspflichtige Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV war. Dieser habe sein ehrenamtliches Engagement nicht um einer finanziellen Gegenleistung willen erbracht. Dabei könne es offenbleiben, in welchem Umfang der ehrenamtliche Bürgermeister neben den Repräsentationsaufgaben auch Verwaltungsaufgaben tatsächlich wahrgenommen habe. Denn auch dann hätte keine persönliche Abhängigkeit als Voraussetzung für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, weil die ihm übertragenen Aufgaben allein auf der organschaftlichen Stellung des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach der damals geltenden Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) beruhten. Die Aufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters seien auch nicht für jedermann frei zugänglich gewesen. Sie konnten nur von einem gewählten Bürgermeister verrichtet werden.

Im Übrigen erfolgte die Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters auch unentgeltlich. Dem stehe die pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.200 Euro monatlich nicht entgegen. Aufwandsentschädigungen seien weder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts noch Entgelt. Sie sollten nur den besonderen Aufwand ausgleichen, der dem ehrenamtlich Tätigen entsteht. Der Aufwandsentschädigung liege allein der Gedanke der Unkostenerstattung zugrunde.

§ 33 Abs. 2 Satz 2 der damals geltenden GO LSA habe dabei klargestellt, dass mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung grundsätzlich auch der Anspruch auf Auslagenersatz abgegolten war. Nach der Gesetzesbegründung sollten diese Aufwandsentschädigungen keinen Gehaltscharakter haben, sondern Ersatz für den zeitlichen und finanziellen Aufwand im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit sein. Mit der gewährten Aufwandsentschädigung sei damit kein „Entgelt“ für Arbeitsleistungen abgegolten.

Auch die Höhe der Aufwandsentschädigung lasse nicht den Schluss zu, dass diese eine Gegenleistung für die Dienste des ehrenamtlichen Bürgermeisters darstellte. Vielmehr wurde sie unabhängig vom Umfang der Tätigkeit bzw. der aufgewendeten Zeit gewährt. Ihre Höhe bestimmte sich nach § 33 Abs. 2 Satz 1 der damals geltenden Gemeindeordnung. Danach konnten ehrenamtlich Tätigen angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Die entsprechende Entschädigungssatzung der Stadt Zahna setzte die pauschale Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters auf 1.200 Euro/Monat fest.

Bei der Aufwandsentschädigung handelte es sich auch nicht um eine versteckte Lohnzahlung, da die Entschädigungssatzung der Stadt Zahna auf dem Runderlass des Ministeriums für Inneres vom 01.12.2004 beruhte. Die dort vorgegebenen Werte richteten sich ausschließlich nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde.

Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund der Auffassung sei, die landes- und kommunalrechtlichen Entschädigungsregelungen sprächen für eine Entgeltlichkeit der Aufwandsentschädigung, konnte der Senat dem ebenfalls nicht folgen.

Das Landessozialgericht hat sich damit der aktuellen Rechtsprechung der Landessozialgerichte Niedersachsen-Bremen und Mecklenburg-Vorpommern angeschlossen, aber die Revision zugelassen. Ob die Deutsche Rentenversicherung Bund dieses Rechtsmittel einlegt, ist noch nicht bekannt. Mit einer Revision bekäme das Bundessozialgericht die Möglichkeit klarzustellen, dass sich seine Entscheidung vom 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R auch auf ehrenamtlich tätige Bürgermeister erstreckt.

Da sich die Aufgaben der ehrenamtlich tätigen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden grundsätzlich nicht von denen der ehrenamtlich tätigen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden der früheren Verwaltungsgemeinschaften unterscheiden, hat das Urteil des Landessozialgerichtes auch Bedeutung für die 114 ehrenamtlich tätigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Sachsen-Anhalt und die Frage, ob dieser Personenkreis hinsichtlich des steuerpflichtigen Teils der Aufwandsentschädigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Hierzu wird die Landesgeschäftsstelle weitere Hinweise geben sobald bekannt ist, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund Revision einlegt.

16.11.2020