Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätiger Bürgermeister und Sozialversicherungspflicht
Wir kommen zurück auf unsere bisherige Berichterstattung.
Wie bekannt, hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 25.06.2020 – L 1 A 24/18 – über das aus dem Prozesskostenfonds des SGSA mitfinanzierte Berufungsverfahren der Stadt Zahna-Elster gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund entschieden und festgestellt, dass der ehemalige Bürgermeister der damals selbstständigen und einer Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Stadt Zahna nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und deshalb nicht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung unterlag. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Auf die von der Deutschen Rentenversicherung Bund eingelegte Revision hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.04.2021 – B 12 R 8/20 R – die Entscheidung des Landessozialgerichtes aufgehoben, die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichtes Dessau vom 22.05.2014 – S 25 R 602/10 – bestätigt und damit abschließend die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung des ehemaligen Bürgermeisters festgestellt.
Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass ehrenamtliche Bürgermeister grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, wenn sie nicht nur Vorsitzende der Vertretung, sondern auch Spitze der Verwaltung und Dienstvorgesetzte sind und dafür eine Entschädigung erhalten, die deutlich über steuerrechtliche Ehrenamtspauschalen hinausgeht. Nach diesen Kriterien sei der ehrenamtliche Bürgermeister gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV in einem abhängigen Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen, weil er aufgrund der Feststellungen des Landessozialgerichtes bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben den Weisungen des Stadtrates unterlegen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Stadt bestanden habe. Insbesondere sei der ehrenamtliche Bürgermeister Vorgesetzter von sechs Angestellten und Arbeitern der Stadt gewesen und damit auch zuständig für Personalangelegenheiten. Auch die Höhe der gewährten Aufwandsentschädigung von 1.200 Euro pro Monat spricht nach Auffassung des Bundessozialgerichtes für eine Erwerbsabsicht und damit für ein Beschäftigungsverhältnis.
Wir bitten zunächst um Kenntnisnahme. Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, werden wir weiter berichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen zu den Verwaltungsgemeinschaften in der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt getroffen hat. Die Rechtslage hat sich nach Einführung des Verbandsgemeindemodells im Jahr 2009 insoweit nicht geändert. Das Urteil wird deshalb auch Maßstab für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Aufwandsentschädigungen der 114 ehrenamtlich tätigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden sein.