Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätiger Bürgermeister und Sozialversicherungspflicht
Wir kommen zurück auf einen Beitrag, mit dem wir über das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27.04.2021 – B 12 R 8/20 R – berichtet hatten. In dem aus dem Prozesskostenfonds des SGSA mitfinanzierten Revisionsverfahren der Stadt Zahna-Elster gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte das Bundessozialgericht abschließend die Versicherungspflicht des ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Zahna in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der Sozialen Pflegeversicherung festgestellt.
Zwischenzeitlich wurde die schriftliche Urteilsbegründung veröffentlicht. Danach ist auf folgendes hinzuweisen:
1. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass der ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister der Stadt Zahna versicherungspflichtig beschäftigt war. Der Bürgermeister sei als Beschäftigter in den Betrieb der Stadt eingegliedert gewesen und habe dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung des Amtes umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers (Stadt Zahna) unterlegen.
Der Status als Ehrenbeamter schließe die abhängige Beschäftigung ebenso wenig aus, wie die Stellung als Organ oder Organteil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktion. [mehr]