Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätiger Bürgermeister unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht
Wir kommen zurück auf einen vorherigen Beitrag, mit dem wir über das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27.04.2021 – B 12 R 8/20 R – berichtet hatten. In diesem aus dem Prozesskostenfond des SGSA mitfinanzierten Revisionsverfahren der Stadt Zahna-Elster gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund hat das Bundessozialgericht abschließend die Versicherungspflicht des ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Zahna (damals Mitgliedsgemeinde der 2010 aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft der Elbaue-Fläming) in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung festgestellt.
In diesem Zusammenhang hatten wir auch berichtet, dass das Präsidium in seiner 195. Sitzung am 19.07.2021 beschlossen hat, ein weiteres Musterverfahren aus dem Prozesskostenfond mit zu finanzieren, um die Frage zu klären, ob auch die ehrenamtlich tätigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der 114 Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden der Sozialversicherungspflicht unterliegen. In diesem Zusammenhang wurde das Berufungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die Gemeinde Molauer Land (Verbandsgemeindegebiet Wethautal) vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 3 BA 11/21) ausgewählt. Sofern Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden gegen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung, mit der die Sozialversicherungspflicht der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister behauptet wird, Widerspruch eingelegt haben, hatten wir empfohlen, die weitere Ruhendstellung bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung über das genannte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht zu beantragen und Sozialversicherungsbeiträge mit Verweis auf den Widerspruch unter Vorbehalt zu zahlen. Hinsichtlich der bei den Sozialgerichten erhobenen Klagen (einschließlich der Berufungsverfahren) hatten wir empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Das Landessozialgericht hat nunmehr nach mündlicher Verhandlung am 10.05.2023 die Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Sozialversicherungsfreiheit des ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters der Gemeinde Molauer Land festgestellt wurde, zurückgewiesen. Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.
Auch in vier weiteren Berufungsverfahren von Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeindegebiet Wethautal hat das Landessozialgericht am 10.05.2023 die Berufungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen und im Ergebnis festgestellt, dass eine Sozialversicherungspflicht der jeweiligen ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht besteht.
Nach Prüfung der Urteilsgründe werden wir weiter berichten. Ob die Deutsche Rentenversicherung Bund die Zulassung der Revision zum Bundessozialgerichts beantragt ist noch nicht bekannt.