Ausübung der Kommunalaufsicht über kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts
Zum Thema „Ausübung der Kommunalaufsicht über kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts“ richtete der Abgeordnete Rüdiger Erben (SPD) eine Dringliche Anfrage an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Inneres und Sport, wie folgt beantwortet wurde (LT-Drs. 8/4829):
Vorbemerkung des Anfragestellers:
Nach § 3 Satz 2 des Anstaltsgesetzes (AnstG) kann die kommunale Gebietskörperschaft der Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. Hiervon haben eine Reihe von Gebietskörperschaften in Sachsen-Anhalt Gebrauch gemacht. In diesen Fällen beschließt der Verwaltungsrat der Anstalt über die Satzung. Nach § 5 Abs. 3 Satz 4 AnstG unterliegt der Verwaltungsrat dabei den Weisungen des Hauptorgans der Körperschaft.
Mitunter vertreten Kommunalaufsichten die Rechtsauffassung, dass Satzungen vom Verwaltungsrat erst dann beschlossen werden dürfen, wenn zuvor das Hauptorgan der Körperschaft durch Beschluss eine Weisung erteilt hat, dass im Verwaltungsrat die Satzung zu beschließen sei.
Frage 1:
Teilt die Landesregierung die oben geschilderte Rechtsauffassung, dass immer vor einem Satzungsbeschluss im Verwaltungsrat eine Weisung des Gemeinderates bzw. Kreistages eingeholt werden muss?
Antwort:
Nein. Nach § 5 Abs. 3 Satz 4 bis 6 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (AnstG) unterliegt im Fall der Entscheidung über den Erlass von Satzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AnstG der Verwaltungsrat den Weisungen des Hauptorgans der Körperschaft. Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass das Hauptorgan der Körperschaft den Mitgliedern des Verwaltungsrates auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann.
Es besteht somit ein Weisungsrecht des Hauptorgans der Körperschaft, nicht jedoch eine Weisungspflicht. Nur im Falle der Ausübung des Weisungsrechts besteht eine Weisungsgebundenheit des Verwaltungsrates.
Frage 2:
Sollte die Landesregierung die Rechtsauffassung nicht teilen: Wie kann sichergestellt werden, dass der Gemeinderat bzw. Kreistag sein Weisungsrecht tatsächlich wahrnehmen kann?
Antwort:
Soweit für das gemeinsame Kommunalunternehmen keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, finden nach § 1a Abs. 3 AnstG die für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Nach § 131 Abs. 1 Satz 7 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt haben der Hauptverwaltungsbeamte, der Bürgermeister oder die Vertreter nach den Sätzen 1 bis 3 die Kommune über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Damit ist sichergestellt, dass das Hauptorgan der Körperschaft entscheiden kann, ob es von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht oder nicht.