Ausbau der Elektromobilität in Deutschland

ladesäule elektro auto

Das Bundeskabinett hat am 31.07.2019 einen Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität, des ÖPNV und des Radverkehrs beschlossen. Das Paket umfasst steuerliche Maßnahmen zu Job-Tickets, elektrisch betriebenen Dienstwagen, Diensträdern und Lieferfahrzeugen sowie zu Ladestrom und Fahrzeugmietung. Der Ausbau der Elektromobilität in Deutschland war zudem Gegenstand einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag. Die Zahl der Neuzulassungen von rein elektrisch betriebenen Pkw ist laut Antwort der Bundesregierung im ersten Halbjahr 2019 mit 31.000 Fahrzeugen um 80 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen.

I.

Beschluss des Bundeskabinetts vom 31.07.2019 zum Jahressteuergesetz

Dienstwagenbesteuerung - Verlängerung der Sonderregelung für Elektrofahrzeuge

Bei der privaten Dienstwagennutzung wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises versteuert (sog. Listenpreismethode). Im letzten Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert. Bisher ist diese Maßnahme bis Ende 2021 befristet. Die Regelung wird nun bis zum Jahr 2030 verlängert. Dies schafft eine langfristige Perspektive für Unternehmen, Beschäftigte, Hersteller, Autofahrerinnen und Autofahrer. Da so auch schneller und mehr elektrische Dienstwagen auf den Gebrauchtwagenmarkt kommen, dient dies auch Bürgerinnen und Bürgern, die keinen Dienstwagen haben. Zugleich werden aber auch die technischen Anforderungen erhöht, um die umweltpolitischen Ziele zu sichern und die weitere technische Entwicklung voranzutreiben. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).

Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge

Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingeführt (2020 bis Ende 2030). Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.

Steuerbefreiung für Ladestrom und Pauschalbesteuerung für Ladevorrichtung

Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Beide Maßnahmen sind bisher bis Ende 2020 befristetet. Diese Regelung wird nun ebenfalls bis 2030 verlängert und soll somit für mehr Planungssicherheit und eine breitere Durchsetzung sorgen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.

Gewerbesteuerliche Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen

Das Mieten und Leasen durch Unternehmen soll künftig steuerlich besser gestellt werden. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert.

Steuerbefreiung für betriebliche Fahrräder oder Elektrofahrräder

Wird ein Dienstfahrrad den Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Auch diese Regelungen werden bis 2030 verlängert.

Steuerfreies Job-Ticket und Einführung einer Pauschalbesteuerung für Job-Tickets

Um den ÖPNV zu stärken überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein entsprechendes Ticket oder leistet dafür Zuschüsse. Diese Vorteile sind seit 2019 steuerfrei.
Allerdings ist der entsprechende Betrag von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen. Um insbesondere für nur gelegentliche Nutzer eines Jobtickets - die zum Beispiel derzeit hauptsächlich den privaten PKW für den Weg zu Arbeit verwenden - mehr Anreize zu schaffen, können die geleisteten Zuschüsse beziehungsweise der geldwerten Vorteil des Jobtickets künftig alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Bei dieser steuerlichen Lösung entsteht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern durch die unentgeltliche Gewährung zum Beispiel eines „Jobtickets“ - welches er nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen kann - kein steuerlicher Nachteil.

II.

Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage (Drs. 19/11326) der FDP-Fraktion

Mit der kleinen Anfrage (Drucksache 19/11326) wollten die Abgeordneten unter anderem erfahren, wie viele rein batterieelektrisch sowie zusätzlich mit Verbrennungsmotor angetriebene PKW und leichte Nutzfahrzeuge nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich im Jahr 2019 in Deutschland zugelassen sein werden. In der Anfrage wurde zudem nach der Bundesförderung für Elektromobilität sowie die Ausgestaltung von Stromverteilnetzen im Zuge der Nutzung von Ladestationen gefragt.

Laut Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/11790) entwickeln sich die alternativen Antriebe positiv. In den ersten sechs Monaten 2019 wurden 102.995 Hybrid-Pkw (+69,1 Prozent gegenüber den Neuzulassungen im ersten Halbjahr 2018), darunter 16.525 Plug-In-Hybride (-0,9 Prozent gegenüber Neuzulassungen im ersten Halbjahr 2018) und 31.059 Elektro-Pkw (+80,2 Prozent gegenüber Neuzulassungen im ersten Halbjahr 2018) neu zugelassen. Die Bundesregierung rechnet mit weiteren positiven Entwicklungen bis zum Jahresende.

Das BMVI unterstützt mit der Förderrichtlinie Elektromobilität die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der dazugehörigen Ladeinfrastruktur insbesondere in kommunalen Flotten. Das BMU fördert im Rahmen des Förderprogramms Erneuerbar Mobil im Zuge des Sofortprogramms Saubere Luft die Elektrifizierung des urbanen Wirtschaftsverkehrs sowie von Taxis, Mietwagen und Carsharing-Fahrzeugen. Die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) wird seit dem 1. Juli 2019 mit identischen Fördersätzen und einer Ergänzung um eine Fördermöglichkeit für den Einbau eines akustischen Warnsystems bis Ende Dezember 2020 fortgeführt.

Die Bundesregierung betont das Ziel, in großem Umfang CO2-arme Pkw auf die Straße zu bringen. Maßnahmen, mit denen dieses Ziel erreicht werden kann, werden derzeit im Klimakabinett diskutiert. Zum Erreichen der Klimaschutzziele ist es erforderlich, dass bei Pkw in erheblichem Umfang elektrische Antriebstechnologien eingesetzt werden. Die Bundesregierung befürwortet vor diesem Hintergrund die Aussage von Bundesminister Scheuer, dass bis 2030 insgesamt mindestens 7 bis 10 Millionen batterieelektrisch angetriebene Pkw und bis zu 500.000 elektrische Nutzfahrzeuge benötigt werden.

Mit dem Hochlauf der Elektromobilität müssen laut Bundesregierung eine Vielzahl von Ladeeinrichtungen an die Verteilernetze angeschlossen werden. Die Bundesregierung rechnet laut jüngerer Studien mit einem Netzausbaubedarf ab einem Anteil der Elektromobilität von 10 bis 15 Prozent, laut mancher Aussage erst ab 20 Prozent des Bestandes (dies würde mehr als zehn Millionen
E-Fahrzeugen entsprechen). Ob und in welchem Umfang ein Netzausbau oder netzorientiertes Flexibilitätsmanagement volkswirtschaftlich sinnvoll und praktisch realisierbar ist, hängt von der konkreten Situation in den einzelnen Verteilernetzen ab.

Anmerkung:

Das Maßnahmenpaket zu Steuervergünstigungen verlängert eine Reihe von Anreizen für die Verbreitung der Elektromobilität in Deutschland. Die Entlastungen beim Umstieg auf alternative Antriebe sind wichtig, um neben ÖPNV und Radverkehr in Zeiten der Verkehrswende auch Anreize im Individualverkehr zu bieten und somit den Klimaschutz und die Luftqualität in den Städten und Gemeinden zu verbessern. Sonderabschreibungen für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge helfen auch bei der Elektrifizierung kommunaler Flotten. Gerade die Städte und Gemeinden können durch die dienstliche Nutzung von Elektromobilität vor Ort eine Vorreiterrolle übernehmen und für Sichtbarkeit alternativer Antriebsformen sorgen. In Bezug auf den Ausbau der Ladeinfrastruktur bedarf es noch weiterer regulatorischer Maßnahmen wie eine Erleichterung für Mieter und Hauseigentümer beim Einbau von Ladestationen.

Die Bundesregierung hatte sich zum Ziel gesetzt, die Zahl der E-Pkw bis 2020 auf eine Million zu steigern und die Zahl bis 2030 weiter auf 7 bis 10 Millionen zu steigern, um die Klimaziele im Verkehr zu erreichen. Die aktuellen Zulassungszahlen verdeutlichen den immensen Wandel, der hierzu noch bevorsteht. Von zentraler Bedeutung für den Durchbruch der Elektromobilität ist der Ausbau der Ladeinfrastruktur. Es bedarf sowohl einer vermehrten Förderung durch Bund und Ländern für den Ausbau von Ladestationen als auch den Abbau rechtlicher Hindernisse. Viele Städte und Gemeinden haben in den vergangenen Jahren den Aufbau von Ladeinfrastruktur in Kooperation mit der Energiewirtschaft und den Stadtwerken vorangetrieben. Dabei stellt die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur keine übliche Aufgabe der Kommunen dar, sondern muss sich als Geschäftsmodell für die Energiebranche lohnen.

Im Rahmen der Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität (NPM) wurden bereits konkrete Vorschläge zum Ausbau der Ladeinfrastruktur entwickelt und auch im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien finden sich wichtige Punkte, wie die Erleichterung zum Einbau von Ladestellen in Garagen von Mietwohnungen und in Wohnungseigentümergemeinschaften. Gerade im nicht-öffentlichen Raum, wo Ladevorgänge über Nacht durchgeführt werden können und die höchsten Potenziale liegen, müssen die Rahmenbedingungen vereinfacht werden, um die gesteckten Ziele zur Marktdurchdringung der Elektromobilität zu erreichen.

Weitere Informationen

Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften kann abgerufen werden unter www.bundesfinanzministerium.de.

Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/11790) auf die keine Anfrage (Drucksache 19/11326) der FDP-Fraktion findet sich unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/117/1911790.pdf

05.09.2019