Ausbau erneuerbarer Energien und Kommunalaufsicht (IV)

Paragraph gesetze rechtsprechung

Zum Thema „Ausbau erneuerbarer Energien und Kommunalaufsicht (IV)“ richtete der Abgeordnete Rüdiger Erben (SPD) eine Kleine Anfrage an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Inneres und Sport wie folgt beantwortet wurde (LT-Drs. 8/3954):

Vorbemerkung des Anfragestellers:
Nach § 45 Abs. 1 KVG LSA entscheidet der Gemeinderat im Rahmen der Gesetze über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Hauptverwaltungsbeamte kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm die Vertretung bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Zu den gesetzlichen Zuständigkeiten des Bürgermeisters gehört nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, dass dieser in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt. Darüber ist die Übertragung weiterer Zuständigkeiten des Gemeinderates auf den Bürgermeister bis zu bestimmten Wertgrenzen zulässig (§ 45 Abs. 2 KVG LSA).

In den Kommunen des Landes werden aktuell langfristige Verträge mit privaten Unternehmen abgeschlossen, die auf kommunalen Gebäuden Solaranlagen errichten und betreiben. Im Gegenzug kommen diese Unternehmen für die Sanierung bzw. Unterhaltung der Dächer auf und gewähren der Kommune einen begünstigten Zugriff auf den erzeugten Solarstrom.

Kommunalaufsichtsbehörden und Hauptverwaltungsbehörden vertreten in Sachsen-Anhalt vereinzelt die Auffassung, dass der Abschluss der derartigen Verträge nicht der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unterfallen, weil es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handeln würde. Andere argumentieren, dass die Verträge den Wertgrenzen in der Hauptsatzung unterfallen würden, da keine oder nur geringe Zahlungen an die Gemeinde geleistet würden.

Frage 1:
Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die in den Vorbemerkungen dargestellte Rechtsauffassung vertreten wird und derartige Verträge nicht vom Gemeinderat beschlossen werden?

Frage 2:
Teilt die Landesregierung die in den Vorbemerkungen beschriebene Rechtsauffassung? Wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Begründung?

Antwort auf die Fragen 1 und 2:
Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet.

Nach § 45 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ist grundsätzlich die Vertretung im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten der Kommune zuständig. Dieser Grundsatz der Allzuständigkeit der Vertretung ist jedoch durch die dem Hauptverwaltungsbeamten kraft Gesetzes obliegenden Zuständigkeiten beschränkt, § 45 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KVG LSA.

Zu den Zuständigkeiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten kraft Gesetzes zugewiesen sind, gehören nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Laufende Verwaltungsgeschäfte sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die wegen ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören, deren Wahrnehmung nach feststehenden Grundsätzen in eingefahrenen Gleisen erfolgt und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Kommune keine grundsätzlich weittragende Bedeutung entfaltet. Bei der Anwendung dieser Kriterien können wegen der erheblichen Größen- und Strukturunterschiede der Kommunen keine einheitlichen Maßstäbe gelten. Ob eine Angelegenheit zum Geschäft der laufenden Verwaltung gehört, ist in Ansehung des konkreten Einzelfalls und der Größe und Finanzkraft der jeweiligen Kommune zu beurteilen. Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze wird beim Abschluss von Verträgen im Sinne der Fragestellung regelmäßig davon auszugehen sein, dass es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

Liegen die Voraussetzungen für ein Geschäft der laufenden Verwaltung nicht vor, ist grundsätzlich die Vertretung für die Entscheidung in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommune zuständig. Der Vertretung ist jedoch nach § 48 Abs. 1 KVG LSA und § 45 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KVG LSA die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Angelegenheiten, mit Ausnahme der in § 45 Abs. 2 bis 4 KVG LSA genannten, einem beschließenden Ausschuss zur Beschlussfassung und dem Hauptverwaltungsbeamten zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Die Regelungen über die Übertragung von Angelegenheiten und zuständigkeitsbegründende Bestimmung von Wertgrenzen sind in der Hauptsatzung zu treffen. Abhängig von den für die jeweilige Kommune in der Hauptsatzung geregelten Angelegenheiten und der jeweiligen Vertragsgestaltung kann sich für Verträge im Sinne der Fragestellung eine Zuständigkeit der Vertretung, eines beschließenden Ausschusses oder des Hauptverwaltungsbeamten ergeben. Nach diesen Maßgaben wird nach Auskunft der unteren Kommunalaufsichtsbehörden in den Kommunen verfahren.

24.04.2024